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Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist ein besonderer Zweig der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Personen, die eine gesetzliche Rente beziehen und bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen.

Die KVdR soll sicherstellen, dass gesetzlich rentenversicherte Personen mit überwiegend gesetzlicher Krankenversicherung auch im Alter einen bezahlbaren Versicherungsschutz behalten.

Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR

Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. §§ 5–10 SGB V. Pflichtversichert in der KVdR sind Rentner demnach, wenn:

  • eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und beziehen, und

  • die sogenannte 9/10-Regel erfüllen: In der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens (von der Aufnahme der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag) müssen sie zu mindestens 90 % Mitglied in der GKV gewesen sein (egal ob als Pflichtmitglied, freiwilliges Mitglied oder familienversichert). Hinweis: Seit 2017 wird für jedes Kind pauschal eine Anrechnungszeit von drei Jahren auf die Vorversicherungszeit gutgeschrieben (§ 5 Abs. 2 SGB V).

Beitragsbemessung in der KVdR

Bei Pflichtversicherten in der KVdR werden Beiträge grundsätzlich nur auf die gesetzliche Rente, Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten, Direktversicherungen) sowie Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit erhoben. Private Einnahmen wie Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen bleiben bei Pflichtversicherten beitragsfrei.

Die Beiträge gliedern sich wie folgt:

  • Allgemeiner Krankenversicherungsbeitrag (14,6 %):

    Wird paritätisch aufgeteilt (§ 249a SGB V). Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) übernimmt die Hälfte (7,3 %), die anderen 7,3 % werden direkt von der Bruttorente einbehalten.

  • Kassenindividueller Zusatzbeitrag (durchschnittlich 2,9 % im Jahr 2026):

    Wird ebenfalls zur Hälfte von der DRV getragen (§ 249a SGB V). Bei einer Krankenkasse mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zahlt die DRV 1,45 % und der Rentner 1,45 %.

    Besonderheit (§ 247 SGB V): Beschließt eine Krankenkasse zum 1. Januar eine Erhöhung ihres Zusatzbeitrags, greift dieser höhere Abzug bei Rentnern gesetzlich vorgeschrieben erst ab der Rentenauszahlung für den Monat März.

  • Soziale Pflegeversicherung (SPV):

    Im Gegensatz zur Krankenversicherung gibt es hier keinen Zuschuss der Rentenversicherung (§ 59 SGB XI). Rentner tragen den Beitrag zur Pflegeversicherung vollständig allein.

Abgrenzung zur freiwilligen Versicherung

Rentner, die die 9/10-Regel nicht erfüllen, können sich in der GKV freiwillig versichern (sofern die allgemeinen Vorversicherungszeiten erfüllt sind).

Bei freiwillig versicherten Rentnern greift das Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit (§ 240 SGB V). Hier werden alle Einnahmen verbeitragt, also auch Mieteinnahmen, Kapitalerträge und private Lebens- oder Rentenversicherungen, was die Monatsbeiträge im Vergleich zur KVdR oft deutlich verteuert.

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