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Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist ein besonderer Zweig der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für Personen, die eine gesetzliche Rente beziehen und bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen.

Die KVdR soll sicherstellen, dass gesetzlich rentenversicherte Personen mit überwiegend gesetzlicher Krankenversicherung auch im Alter einen bezahlbaren Versicherungsschutz behalten.

Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft in der KVdR

Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 Nr. 11 i. V. m. §§ 5–10 SGB V. Pflichtversichert in der KVdR sind Rentner demnach, wenn:

  • sie eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, und
     
  • sie die sog. Neun-Zehntel-Regel erfüllen: In der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens müssen sie zu mindestens 90 % Mitglied in der GKV gewesen sein (Pflichtversicherung, freiwillige Mitgliedschaft oder Familienversicherung).

Beitragsbemessung in der KVdR

Die Beiträge werden aus der gesetzlichen Rente und bestimmten weiteren Einkünften erhoben (z. B. Betriebsrenten, Versorgungsbezüge, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit).

Nicht berücksichtigt werden Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Mieteinnahmen.

Der Rentenversicherungsträger übernimmt den Arbeitgeberanteil, den übrigen Teil zahlt der Rentner.

Abgrenzung zur freiwilligen Versicherung

Rentner, die die Neun-Zehntel-Regel nicht erfüllen, können sich freiwillig in der GKV versichern.

In diesem Fall sind Beiträge auf alle Einkünfte (auch Mieten, Kapitalerträge, private Renten) zu entrichten, was oft teurer ist als die Pflichtversicherung in der KVdR.

 

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