Reisen & Gesundheit

Risiko Notfalltransport: Urlauberin muss 6.200 Euro für Hubschrauberflug zahlen

veröffentlicht am von Redaktion krankenkasseninfo.de

Ein Krankenrücktramnsport mit dem Hubschrauber ist keine GKV-LeistungEin Krankenrücktramnsport mit dem Hubschrauber ist keine GKV-Leistung(c) Joachim Jürgens / Pixelio.de
Ein Krankentransport mit dem Hubschrauber aus einem Urlauberland zurück nach Deutschland ist auch bei Anordnung durch eunen Notarzt ein großes finanzielles Risiko. So bieb trotz Klage eine Urlauberin auf 6.200 Euro Transportkosten sitzen, weil die Krankenkasse den Flug nicht erstatten muss.

2026-07-27T13:38:00+00:00

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Eine gesetzlich krankenversicherte Urlauberin aus Deutschland bleibt auf den Kosten für einen Rettungshubschraubereinsatz in Österreich sitzen. Das Hessische Landessozialgericht entschied, dass ihre Krankenkasse die rund 6.200 Euro für den Flug ins Krankenhaus nicht erstatten muss. Die Frau hatte sich während eines Urlaubs in Österreich beim Anschieben eines Autos einen Lendenwirbel gebrochen. Ein Notarzt entschied sich für den Einsatz eines Rettungshubschraubers, der sie in eine Klinik brachte. Die Rechnung über 6.200 Euro beglich die Versicherte zunächst selbst und verlangte anschließend die Erstattung durch ihre gesetzliche Krankenkasse.

Streitfrage medizinische Notwendigkeit

Vor Gericht machte die Klägerin geltend, dass aufgrund ihrer Osteoporose und des unwegsamen Geländes ein Transport im Rettungswagen das Risiko einer Querschnittslähmung erhöht hätte. Der Hubschraubereinsatz sei deshalb medizinisch erforderlich gewesen. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach den Feststellungen der Richter hätte die Verletzte bei einer fachgerechten Stabilisierung der Wirbelsäule auch mit einem Rettungswagen transportiert werden können. Zudem würden nach österreichischem Recht Bergungs- und Transportkosten regelmäßig nur bei lebensbedrohlichen Verletzungen vollständig übernommen. Eine akute Lebensgefahr habe im vorliegenden Fall nicht bestanden. Damit bestehe auch nach deutschem Recht kein Anspruch auf Kostenerstattung durch die Krankenkasse. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Auslandsreise-KV federt Krankenrücktransport ab 

Der Fall zeigt deutlich, dass gesetzlich Versicherte bei Auslandsreisen nicht in jedem Fall auf eine vollständige Kostenübernahme vertrauen können. Ob ein Rettungshubschrauber bezahlt wird, richtet sich häufig nach den Regelungen des Urlaubslandes und der medizinischen Notwendigkeit des Einsatzes. Leistungen für Such-, Bergungs- oder Rettungseinsätze sind in der gesetzlichen Krankenversicherung oftmals nur eingeschränkt abgesichert.

Verbraucherschützer und Reiseversicherer empfehlen deshalb den Abschluss einer Auslandsreisekrankenversicherung. Je nach Tarif übernimmt diese neben Behandlungskosten auch Bergungs- und Rettungskosten sowie einen medizinisch notwendigen Krankenrücktransport nach Deutschland.

 

 

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