Leistungen bei Pflegegrad 1
Der Pflegegrad 1 steht für eine „geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. In einem vorangehenden Pflegegutachten wird das Ausmaß der Selbstständigkeit begutachtet. Das Gutachten ist für die Pflegekasse maßgeblich entscheidend für die Festlegung des jeweiligen Pflegegrads. Sie erhalten Pflegegrad 1, wenn in Ihrem Pflegegutachten ein Einschränkungsgrad zwischen 12,5 bis zu 27 Punkten festgestellt werden.
Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 1
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben weder Anspruch auf Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst noch auf Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige. Dieser Anspruch besteht erst ab Pflegegrad 2.
Pflegehilfsmittel
Sie haben Anspruch auf medizinische Hilfsmittel, wenn sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Damit sind Hilfsmittel nicht vom Pflegegrad abhängig, sondern erfordern grundsätzlich ein ärztliches Rezept. Anders sieht es mit Pflegehilfsmitteln aus, bei denen ein Pflegegrad Voraussetzung ist. Dieser Anspruch besteht bereits ab Pflegegrad 1.
Zu den Pflegehilfsmitteln zählen technische Hilfsmittel (Pflegerollstuhl, Pflegebett, Waschwagen etc.) und Pflegehilfsmittel zum Verbrauch (Einweghandschuhe,
Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen etc.).
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbeitrag von 131 Euro monatlich. Diesen können Sie für entlastende Leistungen einsetzen oder um Ihre Selbstständigkeit entweder zu erhalten oder zu fördern. Als Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 1 können Sie den Entlastungsbeitrag für ambulante
Pflegeleistungen, Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder unterstützende Angebote im Alltag nach Landesrecht nutzen. Sie können den Entlastungsbeitrag ohne Einschränkungen für alle Leistungen der ambulanten Pflege und Betreuung einsetzen. Ab Pflegegrad 2 schließt sich der Bereich der Selbstversorgung bereits aus.
Haushaltshilfe
Die meisten Menschen mit Pflegegrad 1 benötigen vor allem Hilfe im Haushalt. Daher ist eine Haushaltshilfe oft besser geeignet als eine Pflegekraft. Diese können Sie über den Entlastungsbetrag finanzieren. Kosten, die darüber hinausgehen, müssen Sie selbst tragen. Die Haushaltshilfe können Sie bei der Pflegekasse beantragen und in der Regel selbst wählen. Sie sollten sich im Voraus über Anforderungen und Qualifikationen informieren, da je nach Bundesland und Landesrecht andere Regelungen gelten, an denen sich die Pflegekassen orientieren.
Beratung
Auf Wunsch erhalten Sie mit Pflegegrad 1 eine kostenfreie Pflegeberatung. Nach Bedarf können Sie auch halbjährlich einen Beratungsbesuch erhalten. Dieser ist für sie allerdings nicht verpflichtend. Um den Termin müssen Sie sich selbst kümmern.
