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Leistungen

Gelten ab Juli: Neue Kassenleistungen für Schwangere, Parodontitis- und Krebspatienten

veröffentlicht am 13.07.2021 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Rhesusfaktorbestimmung während der Schwangerschaft Rhesusfaktorbestimmung während der Schwangerschaft(c) Marjon Besteman / pixabay / cc0
Seit dem 1. Juli 2021 übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen eine Reihe weiterer Leistungen für die Versicherten. Davon profitieren können insbesondere Schwangere, jüngere Patienten und Patientinnen mit Krebs sowie Zahnpatienten.

2021-07-13T12:34:00+00:00
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Rhesus-Faktor-Bestimmung bei Schwangeren

Bei Personen mit Rhesus-negativer Blutgruppe besteht während einer Schwangerschaft immer die Gefahr, dass sich im Körper Antikörper gegen das eigene Kind entwickeln. Eine sogenannte Blutgruppen- oder Rhesusunverträglichkeit. Das wäre dann der Fall, wenn das Kind Rhesus-positiv ist. Dadurch können schwerwiegende Folgen entstehen. Seit dem 1. Juli können Schwangere mit Rhesus-negativer Blutgruppe während der Schwangerschaft den Rhesusfaktor ihres Kindes kostenlos über die Krankenkasse ermitteln lassen.

>> Die besten Krankenkassen für Schwangere | Krankenkassentest

Kryokonservierung bei Krebs

Kryokonservierung von Stammzellen Kryokonservierung von Stammzellen(c) Jasper Chamber / Getty Images
Eine weitere zusätzliche Leistung der gesetzlichen Krankenkassen ab dem 1. Juli ist die Kostenübernahme für die Kälte-Einlagerung von Körperzellen (Kryokonservierung). Dieses Verfahren kann nun kostenlos von Patienten und Patientinnen genutzt werden, die an Krebs erkrankt sind und durch die Krebstherapie der Gefahr ausgeliefert sind unfruchtbar zu werden und dennoch ihren Kinderwunsch realisieren möchten. Frauen und Männer können vor Beginn einer potenziell zellschädigenden Therapie das Konservierungsverfahren in Anspruch nehmen. Eine Kostenübernahme von der gesetzlichen Krankenkasse wird für Frauen, die nicht älter als 40 Jahre sind und für Männer, die nicht älter als 50 Jahre sind gewährleistet.

Ergotherapie und Krankengymnastik

Eine weitere Veränderung im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ist der Zugang zu langfristigeren Behandlungen auch bei therapeutischen Heilmitteln. Im Bereich der Physiotherapie, Sprachtherapie- und Ergotherapie-Maßnahmen wird der Leistungsumfang für Patienten und Patientinnen deutlich erhöht.

Gerade bei einer funktionellen oder strukturellen Schädigung des Patienten oder der Patientin ist eine langfristige – mindestens ein Jahr andauernde  Behandlung notwendig. Das ist jetzt seit 1. Juli auf Kosten der gesetzlichen Krankenkasse möglich. Zudem wurde die Höchstmenge von Therapieeinheiten – für Ergotherapie – von 10 auf 20 Einheiten pro Verordnung erhöht, wie der Bundesverband der Verbraucherzentrale und Verbraucherverbände (vzbv) berichtet.

Parodontitis - Behandlungen und "Sprechende Zahnmedizin"

Dr. Wolfgang Eßer (KZBV) Dr. Wolfgang Eßer (KZBV)(c) KZBV/axentis
Des Weiteren werden die gesetzlichen Krankenkassen ab dem 1. Juli mehr Zahnarztleistungen übernehmen. Beispielsweise zählt nun die systematischen Behandlungen bei Parodontitis in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Auch die zahnärztliche Nachsorge und die sogenannte sprechende Zahnmedizin – zielgerichtete Ansprache auf das Mundgesundheitsverhalten – werden zukünftig von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen.

Der Vorsitzende des Vorstandes der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) Dr. Wolfgang Eßer bezeichnet die neuen Leistungen der systemischen Behandlung von Parodontitis als einen „Durchbruch zu modernen wissenschaftlichen Therapieansätzen“, wie die KZBV mitteilt.

„Betroffene sollten sich von ihrer Zahnarztpraxis nicht abwimmeln lassen, sondern auf ihrem Recht auf Kassenleistung bestehen.“

Die neue Richtlinie kann bisweilen in einigen Zahnarztpraxen noch für Verwirrung sorgen. Wenn der Verdacht auf Paradontitis besteht und vor Beginn ein schriftlicher Antrag gestellt wurde, sind jedoch mehrheitlich keine Selbstzahlungsleistungen mehr notwendig. Falls Zahnmediziner dennoch von einer Selbstzahlungsleistung ausgehen, empfiehlt die Verbraucherzentrale: „Betroffene sollten sich von ihrer Zahnarztpraxis nicht abwimmeln lassen, sondern auf ihrem Recht auf Kassenleistung bestehen.“

Weiterführende Artikel:
  • Professionelle Zahnreinigung (PZR): Krankenkasse muss auch nicht bei Parodontitis zahlen
    Als gesetzlich Versicherter hat man auch bei einer Parodontitis-Erkrankung keinen Anspruch auf Kostenübernahme für eine professionelle Zahnreinigung durch die Krankenkasse. So hat es das Sozialgericht (SG) Stuttgart am 30. Mai 2018 entschieden.
  • Keine Kostenübernahme der Krankenkasse für Kanga-Kurse
    Nach Informationen des MDR haben die gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit der Bezuschussung von Kanga-Kursen für Mütter und Babys unabhängig von Corona ausgeschlossen. Die "Zentrale Prüfstelle Prävention" könne keine Kanga-Kurse für eine Kassenbezuschussung freigeben, weil die Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien.
  • Kryokonservierung wird bei jungen Krebspatienten von der Krankenkasse bezahlt
    Für Krebspatienten in jungen Lebensjahren wir die Kälte-Einlagerung von Samenzellen und Eizellen (Kryokonservierung) eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Wie die Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs mitteilte, haben Patienten welche die Voraussetzung erfüllen ab Juli ein Anrecht auf die Leistung.

 

 

 

 

 

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