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Leistungen

Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung

veröffentlicht am 09.05.2017 von Redaktion krankenkasseninfo.de

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Die Zahlung des Krankengelds ist eine wichtige Leistung der gesetzlichen Krankenversicherungen im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit. Doch nicht jeder Bürger kann in jedem Arbeitsmodell gleichermaßen von dieser Leistung profitieren. Erfahren Sie nachfolgend unter anderem, in welchen Fällen und in welcher Höhe Sie Krankengeld erhalten.

2017-05-09T11:25:00+00:00
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Wann wird Krankengeld gezahlt?

Ein Arbeitnehmer erhält während der ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlungen von seinem Arbeitgeber.

Krankengeld nach sechs Wochen

Kann er auch nach dieser Zeit wegen einer Krankheit nicht seiner Arbeit nachgehen, wird ihm Krankengeld gezahlt.
Grundsätzlich werden Krankengeldzahlungen fällig, wenn der Versicherte seine berufliche Tätigkeit wegen einer Krankheit nicht ausüben kann oder die Ausübung seinen Zustand verschlechtern würde. Auch eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung, die von der Krankenkasse gezahlt wird, führt zur Zahlung von Krankengeld, selbst wenn hierbei keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Muss ein Arbeitnehmer ein krankes versichertes Kind unter 12 beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, kann er sich von der Arbeit freistellen lassen und ebenfalls Zahlungen beziehen. Hierbei spricht man vom sogenannten Kinderkrankengeld. (Handelt es sich um ein behindertes Kind, gilt die Altersbegrenzung nicht.) Auch Arbeitnehmer, die über die Dauer der Entgeltfortzahlungen hinaus wegen der temporären Folgen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs nicht arbeiten können, erhalten Krankengeld.

Krankengeld für alle?

Arbeitnehmer erhalten für maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Krankengeld, wenn es sich um dieselbe Krankheit handelt. Eine in dieser Zeit hinzukommende Krankheit führt nicht zur Verlängerung der Zahlung. Der erste Tag, der in die 78-Wochen-Rechnung einbezogen wird, ist der Tag der Krankschreibung durch einen Arzt.
Hauptberuflich Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind, erhalten ab dem 43. Tag einer stationären Behandlung oder ihrer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld. Diese Leistung ist allerdings an eine Voraussetzung geknüpft: Freiberufler müssen eine Wahlerklärung gegenüber ihrer Krankenversicherung abgeben. Die Bindungsfrist an diese Erklärung gilt für drei Jahre. Statt des reduzierten Beitragssatzes von 14 % müssen Freiberufler in den drei Jahren den allgemeinen Satz von 14,6 % sowie den Zusatzbeitrag einzahlen. Innerhalb dieses Zeitraums ist ein Krankenkassenwechsel nach Ablauf der Mindestbindungsfrist von 18 Monaten möglich. Wählen Freiberufler den Wahltarif „Krankengeld“ (Verlinkung), wird nur der ermäßigte Beitragssatz fällig. Hinzu kommt hier aber noch die Prämie für den jeweiligen Tarif. Auch hier gilt die dreijährige Bindungsfrist.
Auch Künstler und Publizisten können ab dem 43. Tag Krankengeld erhalten, wenn sie Mitglied in der Künstlersozialkasse sind.
Anspruch auf Krankengeld haben auch Arbeitslose: Bei der Zahlung von Arbeitslosengeld I werden maximal sechs Wochen die Leistungen der Arbeitsagentur weitergezahlt. Danach zahlen die Krankenkassen Krankengeld.
Empfänger des Arbeitslosengelds II erhalten bei Arbeitsunfähigkeit weiterhin dieses und kein Krankengeld.
Rentner sind im Regelfall von Krankengeldzahlungen ausgeschlossen. Dies trifft auf folgende Rentenarten zu: Erhalt von Ruhegehalt, Vollrente, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Erwerb von voller Erwerbsminderungsrente. Eine Ausnahme gilt beispielsweise, wenn Sie eine Teilrente erhalten. Hier wird ein reduziertes Krankengeld von der Krankenversicherung gezahlt.

Berechnung und Höhe des Krankengelds

Sind Sie Arbeitnehmer, erhalten Sie Krankengeld in Höhe von 70 % Ihres letzten Bruttogehalts, aber maximal 90 % Ihres Nettolohns. Das tägliche Krankengeld kann in 2017 nicht mehr als 101,50 € (abzüglich der Sozialversicherungsabgaben) betragen. Gegebenenfalls sind auch vom Krankengeld Sozialversicherungsbeiträge für die gesetzliche Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung abzuziehen. Die Pflegeversicherungsbeiträge fallen allerdings bei Personen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahrs weg.
Freiberufler erhalten, falls sie den allgemeinen Beitragssatz zahlen beziehungsweise einen zusätzlichen Wahltarif gewählt haben, Krankengeld in Höhe von 70 % ihres täglichen Arbeitseinkommens. Auch hier gilt die Grenze von 101,50 Euro. Gleiches gilt auch für Künstler und Publizisten.
Empfänger des Arbeitslosengelds I erhalten nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit bei Fortbestehen dieser Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengelds.
Personen, die eine Teilrente beziehen oder aufgrund teilweiser Erwerbsminderung beziehungsweise wegen Berufsunfähigkeit in Rente sind, können Krankengeld erhalten. Dieses ist um den Betrag der Rente reduziert.

Ruhen und Aussteuerung des Krankengelds

Wenn die Arbeitsfähigkeit auch nach 78 Wochen nicht wieder eingetreten ist, kommt es zur sogenannten Aussteuerung des Krankengelds. Die Fortzahlung ist damit beendet. Sehr wahrscheinlich besteht dann eine Erwerbsunfähigkeit.
Beispiele für Fälle, in denen die Zahlung des Krankengelds nur ruht, sind folgende:

  • Das Kassenmitglied erhält ein beitragspflichtiges Arbeitseinkommen.
  • Das Mitglied befindet sich in Elternzeit. Trat eine Arbeitsunfähigkeit allerdings vor der Elternzeitbeginn ein, wird Krankengeld gezahlt.  
  • Der Versicherte erhält Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Übergangsgeld.
  • Die betroffene Person bezieht Mutterschaftsgeld oder es liegt kein Anspruch auf Krankengeld aufgrund einer Sperrzeit vor.
  • Die Arbeitsunfähigkeit wurde der Krankenkasse auch eine Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit nicht gemeldet.

Was kommt nach dem Krankengeld?

Liegt eine Berufsunfähigkeit vor, sollten die Leistungen der Berufsunfähigkeitsversicherung greifen, falls Sie eine solche abgeschlossen haben. Andernfalls erhalten Sie gegebenenfalls die staatliche Erwerbsminderungsrente. Für das Beziehen einer halben Erwerbsminderungsrente muss ärztlich nachgewiesen werden, dass Sie aufgrund Ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nur drei bis sechs Stunden pro Tag arbeiten können. Für die volle Leistung darf die tägliche Arbeitszeit von über drei Stunden nicht möglich sein, und zwar in keinem Beruf. Dies bezieht sich auf Personen, die 1961 oder später geboren wurden. Für vor 1961 Geborene gilt, dass sie ihrer erlernten beziehungsweise einer gleichwertigen Arbeitstätigkeit nicht (mehr) nachgehen können. Da auch die volle Rente wegen Erwerbsminderung höchstens ein Drittel des Bruttogehalts beträgt, wird häufig der frühzeitige Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung empfohlen.

 

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