Kur zur Rehabilitation, Genesung und Vorbeugung
Die medizinische Rehabilitation, oft umgangssprachlich „Kur“ genannt,
ist eine wichtige Maßnahme zur Wiederherstellung, Sicherung oder Erhaltung der
Gesundheit. Fachsprachlich spricht man auch von medizinischer Reha oder
Leistungen zur Teilhabe. Ziel ist es unter anderem, chronisch
Erkrankten, behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen ein möglichst
selbständiges Leben zu ermöglichen. Rehabilitationsleistungen umfassen
medizinische Maßnahmen, die Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder
Verschlimmerung einer Erkrankung abwenden, mildern oder kompensieren.
Kostenübernahme durch Sozialversicherungen
Die Kosten für medizinische Reha bzw. stationäre Kuren werden von Krankenkassen,
Rentenversicherungen oder Unfallversicherungen je nach
Zuständigkeit getragen. Die Krankenkasse
kommt nur dann zum Zug, wenn kein anderer Träger vorrangig zuständig ist
(Nachrangprinzip).
Wenn die Reha darauf abzielt, Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen oder
zu erhalten, ist häufig die Rentenversicherung der zuständige Kostenträger
(§ 9 SGB VI).
Bei Berufskrankheiten oder Arbeitsunfällen übernimmt die Unfallversicherung
die Reha-Kosten.
Die Krankenkasse zahlt eine Reha, wenn sie notwendig ist, um Pflegebedürftigkeit oder Behinderung zu verhindern, Folgen zu mildern oder Folgeerkrankungen zu vermeiden.
Allgemeine Voraussetzungen
- Ärztliche Verordnung bzw. Antragstellung
- Medizinische Notwendigkeit muss bestehen
- Vorherige Prüfung und Genehmigung durch den zuständigen Kostenträger
- Der Träger prüft, ob eine Reha im konkreten Fall sinnvoll und zweckmäßig ist
Individuelle Voraussetzungen der Rentenversicherung
Nach § 10 SGB VI gilt: Die Rentenversicherung übernimmt die medizinische
Reha, wenn
- die Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder Beeinträchtigung erheblich gefährdet ist, und
- die Reha geeignet ist, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verhindern, zu verbessern oder die Erhaltung des Arbeitsplatzes zu fördern.
Antragstellung
Der Antrag auf Rehabilitationsleistung wird vom Patienten gestellt. Zudem ist es möglich, dass der behandelnde Arzt eine medizinische Rehabilitation anregt und dafür eine ärztliche Verordnung ausstellt. Es ist außerdem möglich, dass der Patient einen formlosen Antrag an die individuelle Krankenkasse stellt. Die Krankenkasse prüft in jeden Fall, ob die Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation erfüllt sind.
Nach der Antragsstellung wird zunächst formal die Zuständigkeit geprüft und anschließend, im zweiten Schritt von der zuständigen Instanz (zum Beispiel der Rentenversicherung oder der Krankenkasse) über den Reha-Antrag entschieden.
Bei Zuständigkeit der Krankrankasse wird innerhalb von circa drei Wochen Bescheid gegeben, ob die Rehabilitation bewilligt wurde. Im Bewilligungsschreiben informiert die Krankenkasse den Patienten unter anderem über die ausgewählte Reha-Klinik, die Anreise, die voraussichtliche Dauer der Maßnahme und die vom Patienten zu leistende Zuzahlung.
Zuzahlung
Für stationäre Reha müssen Versicherte ab 18 Jahren eine Zuzahlung
von 10 €/Tag leisten.
Die Zuzahlung ist begrenzt auf maximal 42 Kalendertage pro Jahr (bei
Reha über Rentenversicherung).
Bei Anschlussrehabilitation ist die Zuzahlung auf 14 Tage
begrenzt.
Ambulante Reha: Zuzahlungspflichtig,
aber keine Zuzahlung bei Leistungen der Krankenkasse? Manche Kostenträger sehen
bei ambulanter Reha keine Zuzahlung vor.
Zuzahlungen aus Krankenhausaufenthalten und Reha können angerechnet werden.
Die persönliche Zuzahlungsgrenze (Belastungsgrenze) beträgt zwei Prozent des Bruttoeinkommens oder ein Prozent bei schwerwiegender chronischer Erkrankung.
Kurformen
Es existieren die Kuren zur Rehabilitation und zur Vorsorge.
Die Rehabilitationskur hat das Ziel, die Gesundheit wiederherzustellen, zu verbessern beziehungsweise die Verschlimmerung einer Krankheit zu verhindern. Die Maßnahmen reichen dabei von Massagen, Heilbädern und Krankengymnastik über Ergotherapie bis zu psychotherapeutischen Sitzungen.
Die Vorsorgekur soll dagegen helfen, Krankheiten zu vermeiden und Schwächungen, die in absehbarer Zeit zu einer Erkrankung führen würden, zu beheben.
Ambulante oder stationäre Kur
Bei ambulanten Vorsorgekuren wählt man die verordneten Behandlungen direkt an einem Kurort aus. Die Krankenkasse übernimmt nach Prüfung der Voraussetzungen dann die Kosten der medizinischen Behandlungen und verordneten Kurheilmittel. Weiterhin werden Zuschüsse für Unterkunft und Verpflegung am Kurort gezahlt.
- übliche Dauer: 15 bis 20 Behandlungstage, oft über 3 Wochen verteilt
- manchmal bis zu 20 Tage genehmigt (§ 40 SGB V)
Bei einer stationären Vorsorgekur wird man in einer geeigneten Reha-Einrichtung (Kurklinik) untergebracht, weil intensivere Behandlungen unter ständiger ärztlicher Aufsicht notwendig sind. Zur stationären Vorsorgekur zahlt man einen Eigenanteil von zehn Euro je Tag.
Je nach der medizinischen Notwendigkeit kann eine Rehabilitationskur ambulant am Wohnort oder stationär in einer Klinik durchgeführt werden. Bei beiden Kurformen zahlt man den gesetzlichen Eigenanteil in Höhe von zehn Euro pro Tag. Bevor eine Reha-Kur von einem Vertragsarzt der Krankenkassen verordnet wird, müssen alle Behandlungsmöglichkeiten am Wohnort ausgeschöpft sein oder nicht den gewünschten Erfolg gebracht haben. Bei Reha-Kuren kann anstelle der Krankenkasse die Rentenversicherung zuständig sein.
Bei einer teilstationären Rehabilitationskur werden die entsprechenden wohnortnahen Einrichtungen nur zu den Behandlungszeiten aufgesucht.
Dauer und Wartezeit
Die Standarddauer einer stationären Reha beträgt in der Regel drei
Wochen. Bei Kindern bis zu vierzehn Jahren dauert die Reha häufig vier bis sechs Wochen und bei Jugendlichen ab vierzehn Jahren oft drei Wochen. Die Wiederholung einer Reha ist grundsätzlich erst nach vier Jahren
möglich außer in besonderen Fällen oder bei medizinischer Notwendigkeit. In Einzelfällen kann eine Reha verlängert werden, wenn ärztlich begründet wird,
dass das Ziel in der vorgesehenen Zeit nicht erreicht wurde.