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2025-10-15T07:41:58+02:00

Empfängnisverhütung

Gesetzlich Versicherte haben Anspruch auf ärztliche Beratung zu Empfängnisregelung, Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung. Dazu gehört auch die nötige Untersuchung und Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln. 

Empfängnisverhütung und Gesetzliche Krankenkasse

Kostenübernahme der Krankenkasse für die Pille, Spirale & Co.

Versicherte bis zum vollendeten 22. Lebensjahr haben Anspruch auf Versorgung mit empfängnisverhütenden Mitteln, so weit sie ärztlich verordnet werden.
Unter dem Begriff der Empfängnisverhütung fallen alle Methoden, die eine ungewollte Schwangerschaft verhindern. Frauen haben, je nach Alter, Lebenssituation und persönliche Vorlieben, die Wahl zwischen verschiedenen Verhütungsmethoden. Dazu zählen beispielsweise die Anti-Baby-PilleVerhütungsringeVerhütungspflaster oder die Kupferspirale.

Bei gesetzlich Versicherten übernimmt die Krankenkasse die Kosten für verschreibungspflichtige Verhütungsmittel bis zum vollendeten 22. Lebensjahr, sofern sie ärztlich verordnet werden (§ SGB V). Ein Verhütungsmittel gilt als „verschreibungspflichtig“, wenn es nicht ohne Rezept erhältlich ist (z. B. Pille, Hormonspirale, Kupferspirale, Verhütungsring, Verhütungspflaster). Ab dem 18. Geburtstag zahlen Versicherte zusätzlich eine gesetzliche Zuzahlung in der Apotheke, das sind 10 % des Verkaufspreises, mindestens 5 €, höchstens 10 €. Wird eine Verhütungsmethode nach dem 22. Geburtstag verordnet, übernimmt die Krankenkasse normalerweise nicht die Kosten. Es gibt jedoch Ausnahmen, z. B. wenn eine medizinische Indikation vorliegt (z. B. Verordnung im Rahmen einer Therapie, Wechselwirkung mit anderen Medikamenten). Manche Krankenkassen (z. B. TK) nennen explizit, dass sie auch nach dem 22. Geburtstag Kosten übernehmen können, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht. Verordnungsfreie Verhütungsmittel wie Kondome, Diaphragma oder spermizide Gels werden grundsätzlich nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. 

ACHTUNG: Frauen, die privat krankenversichert sind, müssen die Kosten für Verhütungsmittel in jedem Alter selbst tragen.

Therapeutische Indikationen und Kombination mit Erkrankungen

Wenn ein empfängnisverhütendes Mittel Teil einer medizinisch notwendigen Therapie ist (z. B. zur Regulierung hormoneller Erkrankungen, Zyklusstörungen, Endometriose, Akne, oder zur Vermeidung von Risiken bei Begleiterkrankungen), kann eine Kostenübernahme auch über das 22. Lebensjahr hinaus möglich sein. Voraussetzung ist, dass die medizinische Notwendigkeit ärztlich begründet wird. 

Die Pille danach

  • Die „Pille danach“ ist rezeptfrei erhältlich und kann ohne ärztliches Rezept in Apotheken bezogen werden.
  • Für Frauen und Mädchen bis zum vollendeten 22. Lebensjahr kann die Kostenübernahme möglich sein, wenn zuvor ein ärztliches Rezept ausgestellt wurde.
  • Nach dem 18. Geburtstag fällt ebenfalls die gesetzliche Zuzahlung in der Apotheke an, soweit die Kosten übernommen werden.
  • Eine nachträgliche Erstattung der Kosten für die Pille danach ist oft schwierig, wenn kein Rezept vorlag. 

Sterilisation

Ein Anspruch der GKV auf Kostenübernahme einer freiwilligen Sterilisation besteht grundsätzlich nicht, auch wenn andere Verhütungsmethoden nicht möglich sind. Wird eine Sterilisation aus medizinischen Gründen notwendig, kann unter bestimmten Umständen eine Kostenübernahme erfolgen. Dafür ist ein ärztliches Attest nötig. 

Impfung Gebärmutterhalskrebs

Die STIKO empfiehlt die HPV-Impfung als Standardimpfung für Jungen und Mädchen im Alter von 9 bis 14 Jahren, gegebenenfalls mit Nachholung bis zum Alter von 17 Jahren. Für diese Altersgruppe wird die Impfung als Pflichtleistung der GKV übernommen, demnach direkt über die Krankenversicherung abgerechnet. Für Erwachsene ab 18 Jahren bis zu einem gewissen Alter gibt es freiwillige Leistungen oder Mehrleistungen einiger Krankenkassen. Es ist aber nicht verpflichtend, dass jede Krankenkasse die Kosten übernimmt, und die Zahlung erfolgt oft nur nach Antrag und Einreichung der Rechnungen. Nach der Impfung sind regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen (z. B. PAP-Test) weiterhin nötig, da die Impfung keine behandelte Infektion rückgängig macht. 

 

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