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Rezeptgebühr

Rezeptgebühr

Als Rezeptgebühr wird der Eigenanteil bezeichnet, den gesetzlich Versicherte für verschreibungspflichtige Medikamente und Arzneimittel zuzahlen müssen. Die Rezeptgebühr wird von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhoben und wurde in der Vergangenheit mehrfach reformiert, zuletzt durch das GKV-Modernisierungsgesetz im Jahr 2004.

Höhe der Zuzahlung

Die Höhe der Zuzahlung ist in § 61 SGB V geregelt. Danach tragen Versicherte grundsätzlich 10 Prozent des Arzneimittelabgabepreises selbst, mindestens allerdings 5 Euro und höchstens 10 Euro. Die Zuzahlung beträgt jedoch nie mehr als die tatsächlichen Kosten des Mittels.
Liegt der Preis des Arzneimittels unter 5 Euro, müssen Versicherte die Kosten vollständig übernehmen.

Diese Rezeptgebühr fällt für jedes, von einem Arzt verordnete Medikament gesondert an, auch wenn auf einem Rezept mehrere Arzneimittel verschrieben werden.

Beispiele für Zuzahlungen

Kosten des Medikaments  Anteil des Versicherten
75 Euro  7,50 Euro
(10 % des Arzneimittelabgabepreises)       
13 Euro 5 Euro (Mindestzuzahlung)
200 Euro  10 Euro (höchste Zuzahlung)  
4 Euro  4 Euro (voller Preis)    


   
 

 

 

 

 

 

Wie ist die Rezeptgebühr zu entrichten?

Die Rezeptgebühr wird von den Krankenkassen durch die Apotheken eingezogen: Wenn Patienten ein Rezept in einer Apotheke einlösen und das Medikament erwerben, bezahlen sie dort auch die Rezeptgebühr. Die Apotheken leiten die Gebühr anschließend an die jeweiligen Krankenkassen weiter. Selbiges Verfahren gilt auch für Online-Apotheken.

Befreiung von der Zuzahlung

Unter bestimmten Umständen ist für Versicherte und Patienten eine Befreiung von der Zuzahlung zu Arzneimitteln möglich:

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von der Zuzahlung zu Arzneimitteln befreit. Für Kinder unter 12 Jahren und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren werden in der Regel sogar nicht rezeptpflichtige Medikamente und Arzneimittel von der Krankenkasse bezahlt.

Um eine finanzielle Überforderung durch Zuzahlungen zu verhindert, gilt eine Belastungsgrenze. Wird diese Belastungsgrenze im laufenden Jahr überschritten, ist eine Befreiung von der Zuzahlung für den Rest des Kalenderjahres möglich. Patienten müssen hierzu einen entsprechenden Antrag bei der Krankenkasse stellen. Grundsätzlich liegt die Belastungsgrenze bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zu Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke liegt die Belastungsgrenze bei 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen. Dabei werden nicht nur Zuzahlungen zu Arzneimitteln, sondern auch Zuzahlungen zu Heilmitteln und der Eigenanteil für stationäre Behandlungen berücksichtigt.

Ein Rezeptgebührenbefreiung kommt zudem in besonderen Härtefällen bei Patienten, die an einer schwerwiegenden Erkrankung leiden, in Betracht.

Festbetrag

Die Kosten für ein Medikament werden größtenteils von den Krankenkasse übernommen. Allerdings zahlen die gesetzlichen Kassen nicht jeden Preis, sondern nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze den sogenannten Festbetrag. Dazu werden Arzneimittelgruppen gebildet, also Gruppen von Arzneimitteln mit denselben bzw. vergleichbaren Wirkstoffen und Gruppen von Medikamenten vergleichbarer Wirkung. Anschließend wird für jede dieser Gruppen ein Festbetrag bestimmt.

Verordnet ein Arzt ein Medikament, dessen Kosten über dem Festbetrag liegen, welchen die Krankenkassen übernehmen, müssen Versicherte die Differenz zwischen diesem Festbetrag und dem Abgabepreis zusätzlich zur Rezeptgebühr selbst bezahlen (sogenannte Aufzahlung).

Der GKV-Spitzenverband hat die Möglichkeit, Medikamente von der Zuzahlung zu befreien, wenn sie mindestens 30 Prozent günstiger sind als der vereinbarte Festbetrag.

Rabattverträge

Krankenkassen haben die Möglichkeit, Rabattverträge mit Arzneimittelherstellern abzuschließen (sog. Arzneimittelrabattverträge). Dabei gewähren die Pharmahersteller den Krankenkassen einen Rabatt für ein oder mehrere, bestimmte Medikamente. Im Gegenzug sichert die Krankenkasse dem Hersteller zu, ihre Versicherten im Regelfall mit diesen Präparaten zu versorgen. Im Rahmen dessen können Krankenkassen ihren Versicherten die Zuzahlung ganz oder teilweise erlassen.

Die genauen Konditionen der Rabattverträge sind geheim und weder Versicherten noch Apotheken bekannt.

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