|
Versicherte einer gesetzlichen Krankenkasse haben gegenüber dieser zahlreiche Mitwirkungspflichten. Im einzelnen sind diese Pflichten in den §§ 60 bis 67 SGB I geregelt. So müssen beispielsweise Versicherte, die Leistungen beantragt haben, alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind oder auch als Bezieher von Krankengeld den Vorstellungstermin beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung wahrnehmen. Des weiteren sind Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind (z. B. Einkommensverhältnisse) oder Erklärungen, die im Zusammenhang mit der Leistung abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
Kommt ein Versicherter, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die Krankenkasse ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen. Dies setzt allerdings eine Fristsetzung der Krankenkasse unter Hinweis auf die Folgen voraus. Wird die Mitwirkung nachgeholt und liegen die Leistungsvoraussetzungen vor, kann die Krankenkasse Leistungen, die sie versagt oder entzogen hat, nachträglich ganz oder teilweise erbringen.
|