Sozialgeheimnis

Unter das Sozialgeheimnis fallen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse (personenbezogene Daten). Das Sozialgeheimnis muss u.a. von den Krankenkassen gewahrt werden und Daten dürfen nur befugt offenbart werden. Die Voraussetzung für eine befugte Offenbarung ist im Gesetz genau geregelt, beispielsweise wenn der Versicherte vorher schriftlich zugestimmt hat.