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Sozialgeheimnis

Sozialgeheimnis

Das Sozialgeheimnis ist ein besonderes Amtsgeheimnis, das dem Steuergeheimnis und der ärztlichen Schweigepflicht gleichgestellt ist. Es stellt sicher, dass Bürger, wenn sie Mitglied einer gesetzlichen Sozialversicherung sind oder Sozialleistungen beziehen, nicht mehr als andere Bürger verschiedenen staatlichen Eingriffen ausgesetzt sind.

Was beinhaltet das Sozialgeheimnis

Als rechtliche Grundnorm des Sozialdatenschutzes wird das Sozialgeheimnis durch  SGB I § 35 geregelt. Daraus ergibt sich der Anspruch des Einzelnen, dass seine Sozialdaten von den Leistungsträgern nicht ohne Befugnis oder gesetzliche Grundlage erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen.

Das Sozialgeheimnis umfasst auch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen. Diese Erweiterung ergibt sich daraus, dass die Leistungsträger aufgrund ihrer Tätigkeit (zum Beispiel Einzug der lohnabhängigen Versicherungsbeiträge über den Arbeitgeber) detaillierte Informationen über den Betrieb erhalten.

Was sind Sozialdaten

Sozialdaten sind die personenbezogenen Daten, welche sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Diese personenbezogenen Daten sind beispielsweise:

  • Biometrische Daten, die durch spezielle technische Verfahren gewonnen werden. Sie geben Auskunft über physische, physiologische oder verhaltenstypische Merkmale einer natürlichen Person. Biometrische Daten ermöglichen oder bestätigen die eindeutige Identifizierung einer natürlichen Person. Dazu zählen beispielsweise Gesichtsbilder.
  • Genetische Daten. Dies sind Daten über ererbte oder erworbene genetische Eigenschaften einer natürlichen Person. Sie liefern eindeutige Informationen über die Physiologie oder die Gesundheit einer natürlichen Person. Genetische Daten werden durch die Analyse einer biologischen Probe der betreffenden Person gewonnen.
  • Gesundheitsdaten. Dies sind Daten, die sich auf die geistige oder körperliche Gesundheit einer natürlichen Person beziehen, einschließlich der von ihr in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen. Sie geben Auskunft über den Gesundheitszustand.

Zur Wahrung verpflichtete Instanzen

Die Leistungsträger sind zur Wahrung des Datenschutzes verpflichtet. Das Sozialgeheimnis umfasst aber auch die Verpflichtung, dass Sozialdaten auch innerhalb des Leistungsträgers nur befugten Personen zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden dürfen. Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, dürfen hingegen keinen Zugriff auf die Sozialdaten der Beschäftigten oder ihrer Angehörigen haben, noch dürfen diese von den Zugriffsberechtigten weitergegeben werden.

Der Anspruch richtet sich ebenfalls gegen:

  • die im SGB I erwähnten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen,
  • die Datenstelle der Rentenversicherung,
  • die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände,
  • die KSK (Künstlersozialkasse)
  • Integrationsfachdienste,
  • die Deutsche Post AG, insofern diese mit der Auszahlung oder Berechnung von Sozialleistungen betraut ist,
  • die Behörden der Zollverwaltung, insofern sie Aufgaben nach § 2 SchwarzArbG (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) und § 66 SGB X durchführen,
  • die Stellen, welche Aufgaben nach § 67c Abs. 3 SGB X wahrnehmen,
  • die Gemeindebehörden, Versicherungsämter und Adoptionsvermittlungsstellen, soweit sie Aufgaben nach dem SGB I wahrnehmen.

Die Voraussetzungen für eine zulässige Offenlegung von Sozialdaten sind gesetzlich genau geregelt. Sie kann zum Beispiel erfolgen, wenn der Versicherte vorher schriftlich eingewilligt hat.

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