Pauschalbeiträge
Bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern liegt keine Versicherungspflicht im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vor. Somit müssen diese Personen von ihrem Arbeitsentgelt keine Beiträge entrichten. Allerdings ist der Arbeitgeber zur Zahlung von Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung und zur Krankenversicherung verpflichtet. Die Pauschalbeiträge werden von der Minijobzentrale eingezogen.
Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung muss der Arbeitgeber nur entrichten, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist. Im Falle einer privaten Krankenversicherung sind keine Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Falls die geringfügige Beschäftigung gleichzeitig als kurzfristige Beschäftigung einzustufen ist, sind weder für die Kranken- noch die Rentenversicherung Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale zu entrichten.
Häufig wird von Arbeitgebern bei Minijobs ein Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gefordert. Die Beitragszahlungen sind aufgrund des geringen Arbeitsentgeltes kaum erheblich. Allerdings können bestimmte Personengruppen von den Beitragszahlungen profitieren. Beispielsweise Studierende oder Hausfrauen, da durch den Minijob vollwertige Beitragszeiten für die Rente erworben werden.
Für eine geringfügige Beschäftigung in einem Privathaushalt sind verringerte Pauschalbeiträge zu zahlen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Pauschalbeitragssätze: