Kollektivvertrag

Ein Kollektivvertrag in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Krankenkassen und Leistungserbringern oder deren Verbänden über die Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen.
Inhalte von Kollektivverträgen
Die Kollektivverträge regeln insbesondere Inhalte, Umfang, Qualität, Vergütung und Abrechnung der Leistungen, die im Rahmen der Regelversorgung angeboten werden. Weiterhin suind im Kollektivvertrag alle Vereinbarungen zur Vergütung von Vertragsärzten zu Grunde gelegt. Außerdem enthält er Vereinbarungen, die für alle Vertragsärzte und gesetzlichen Krankenkasse Gültigkeit besitzen. Er stellt damit das Gegenstück zum Selektivvertrag dar, der von einzelnen Krankenkassen abgeschlossen wird.
Partner im Kollektivvertrag
Typische Partner solcher Verträge sind auf der einen Seite die Krankenkassen oder deren Verbände (z. B. der GKV-Spitzenverband), auf der anderen Seite die Kassenärztlichen Vereinigungen, Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, Krankenhäuser oder weitere Leistungserbringer wie Apotheken, Reha-Einrichtungen oder Heilmittelerbringer.
Rechtsgrundlage
Kollektivverträge basieren auf dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), insbesondere in den §§ 69 ff. Sie sind Ausdruck des sogenannten Kollektivvertragssystems der GKV, in dem die medizinische Versorgung überwiegend durch kollektiv ausgehandelte Rahmenverträge sichergestellt wird.
Beispiele für Kollektivverträge
- Bundesmantelverträge (z. B. zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung)
- Arznei- und Heilmittelvereinbarungen
- Krankenhausvergütungsverträge nach dem DRG-System
- Verträge zur häuslichen Krankenpflege oder Hilfsmittelversorgung