Selektivvertrag
Gesetzliche Krankenkasse können mit einzelnen Leistungserbringern (z.B. Vertragsarzt oder medizinische Versorgungszentren) einen Selektivvertrag abschließen. Das sind Versorgungsverträge, bei denen die Krankenkassen im Gegensatz zum Kollektivvertrag keiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommen, da sie außerhalb der Verhandlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen abgeschlossen werden. Man bezeichnet sie daher auch als Direktverträge.
Ein Hauptaugenmerkt der integrierten Versorgung ist eine effizientere und bessere Versorgung der Patienten unter Berücksichtigung der sektoren- und fachübergreifenden Zusammenarbeit der Leistungsanbieter. Ziel dieser Verzahnung ist eine qualitativere Gesundheitsversorgung. Damit Ärzte sich stärker auf ihre eigentliche Tätigkeit konzentrieren können, bietet das Deutsche Medizinrechenzentrum eine einfache Abrechnung der Selektivverträge, um den zusätzlichen Aufwand in der Abrechnung mit den Kostenträgern kompensieren zu können.
Mithilfe der Selektivverträge können Ärzte ihr Honoror individuell aushandeln. Krankenkassen haben so auch die Möglichkeit, verstärkt auf die Einhaltung von Qualitätsstandards einzuwirken.