Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) ist ein digitales Verfahren zur Übermittlung von Krankmeldungen (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Deutschland.
Rechtlicher Hintergrund und Einführung
Die eAU wurde im Zuge der Digitalisierung des Gesundheitswesens eingeführt und ersetzt schrittweise den bisherigen „gelben Schein“ in Papierform. Sie ist Teil des Gesetzes für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation (Digitale-Versorgung-Gesetz, DVG).
Die verpflichtende Einführung für Ärzte erfolgte zum 1. Januar 2023, für Arbeitgeber zum 1. Januar 2023 (nach einer Übergangsphase ab Oktober 2021).
Die eAU ist gesetzlich geregelt in § 109 SGB IV sowie § 295 SGB V. Die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers bleibt bestehen, auch wenn keine Bescheinigung mehr vorgelegt wird.
Ziel der elektronischen AU-Bescheinigung ist die Minimierung von bürokratischen Prozessen und die Steigerung der Kosteneffizienz und Nachweissicherheit im Zusammenhang mit der Krankschreibung von Arbeitnehmern.
Bislang wird die AU-Bescheinigung (Krankenschein) in der Praxis des behandelnden Arztes gedruckt und in mehreren Durchschlägen an den Versicherten ausgehändigt. Diese haben je einen Durchschlag an den Arbeitgeber und einen an die Krankenkasse zusenden oder zu übergeben. Ein Original verbleibt beim Patienten sowie ein weiterer Durchschlag als Nachweis in der Arztpraxis.
Ablauf des eAU-Verfahrens
Diagnose beim Arzt: Der Patient wird bei Krankheit wie bisher vom Arzt untersucht.
Digitale Übermittlung an die Krankenkasse: Die Arztpraxis übermittelt die AU-Daten elektronisch direkt an die Krankenkasse.
Abruf durch Arbeitgeber: Der Arbeitgeber ruft die AU-Daten der Mitarbeiter elektronisch bei der Krankenkasse ab – der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber weiterhin unverzüglich die Arbeitsunfähigkeit melden, aber keine AU-Bescheinigung mehr selbst einreichen.
Ziele und Vorteile der eAU
Reduzierung des Papieraufwands
Schnellere und sichere Kommunikation zwischen Ärzten, Krankenkassen und Arbeitgebern
Fehlervermeidung durch manuelle Übertragungen
Zeit- und Kostenersparnis für alle Beteiligten
Voraussetzungen für technische Umsetzung
Teilnehmende Arztpraxen benötigen ein PVS (Praxisverwaltungssystem) mit eAU-Funktionalität und Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI).
Arbeitgeber verwenden zertifizierte Entgeltabrechnungsprogramme, die über den GKV-Kommunikationsserver (betrieben durch die ITSG) auf die AU-Daten zugreifen.
Rechtlicher Rahmen
Die eAU ist gesetzlich geregelt in § 109 SGB IV sowie § 295 SGB V. Die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers bleibt bestehen, auch wenn keine Bescheinigung mehr vorgelegt wird.