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Kassenwahlrecht

Kassenwahlrecht

Das Kassenwahlrecht beinhaltet die gesetzlichen Regelungen für die Versicherten und Versicherungsberechtigten, sich für eine gesetzliche Krankenkasse zu entscheiden oder in eine andere Krankenkasse zu wecheln. Die Bestimmungen zum Kassenwahlrecht sind niedergelegt in § 175 SGB  V.  

Welche Krankenkasse kann gewählt werden

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können eine gesetzliche Krankenkasse frei wählen, die für das Bundesland Ihres Wohn- oder Arbeitsortes geöffnet ist. Dies trifft in jedem Fall auf alle bundesweit geöffneten gesetzliche Krankenkassen zu, aber auch für alle betreffenden regionalen Krankenkassen.

Allgemein kann das Kassenwahlrecht nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden, wobei familienversicherte Kinder- und Jugendliche kein eigenes Wahlrecht haben. 

Kassenwahlrecht und Bindungsfrist

Wenn die Kasse im betreffenden Bundesland wählbar ist, darf sie das ausgeübte Wahlrecht nicht ablehnen (Kontrahierungszwang). An ihre Wahlentscheidung sind die Mitglieder dann jeweils für 12 Monate gebunden (Bindungsfrist).

Kassenwahlrecht und Sonderkündigungsrecht

Für den Fall einer Beitragserhöhung steht den Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht zu. Dies beinhalttet die Möglichkeit, vor Ablauf der Bindungsfrist die Krankenkasse mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zu wechseln.

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