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Beitragszuschuss (Rentner)

Beitragszuschuss (Rentner)

Beitragszuschuss zur Krankenversicherung

Rentner, die freiwillig gesetzlich versichert sind, erhalten zu Ihrer Rente auf Antrag einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung. Vorausgesetzt, dass das private Krankenversicherungsunternehmen der deutschen Aufsicht unterliegt und gleichzeitig keine gesetzliche Versicherungspflicht besteht.

Die Höhe des Beitragszuschusses ist gesetzlich festgelegt. Sie berechnet sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und dem Rentenzahlbetrag des Versicherten, genau wie bei pflichtversicherten Rentnern. Der allgemeine Beitragssatz von 14,6 % wird halbiert und auf die monatliche Rentenzahlung angewendet. Das Ergebnis entspricht dem ausgezahlten Zuschuss, der zusammen mit dem Rentenzahlbetrag ausgezahlt wird.

Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung

Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, müssen ihren Beitrag zur Pflegeversicherung selbst zahlen. Zu diesem Beitrag erhalten sie vom Träger der Rentenversicherung einen Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses entspricht genau dem Beitragsanteil, der für einen pflichtversicherten Rentner gezahlt wird.   

Der Beitragszuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung für privat versicherte Rentner wurde vom Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.4.2004 abgeschafft. Ausnahme gelten für Versicherte im Standardtarif.

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