Behandlungsfehler

Es ist sehr schwer zu beurteilen ob und ab wann ein Behandlungsfehler vorliegt, da dies von dem individuellen Sachverhalt abhängt. Rechtlich wird der Behandlungsfehler als ein Umstand definiert, in dem „die Behandlung […] (nicht) nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards […]“ erfolgt.
Das schließt unter anderem auch folgende Sachverhalte ein:
- ein Arzt, Krankenpfleger, Hebamme, Heilpraktiker oder Psychotherapeut, der die Aufklärungspflicht verletzt
- ein Eingriff erforderlich gewesen wäre, aber nicht erfolgte
- ein Eingriff vorgenommen wurde, der medizinisch nicht notwendig ist
- der Eingriff nicht nach den ärztlichen Richtlinien durchgeführt wurde
Unterstützung bei Verdacht auf ärztliche Behandlungsfehler
Die Patienten können bei Behandlungsfehlern kostenlos die Schlichtungsstellen der Ärztekammern anrufen. Viele Krankenkassen bieten ihren Versicherten auch Unterstützung beim Verdacht auf Behandlungsfehler an.