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Arbeitgeberzuschuss

Arbeitgeberzuschuss

Ein Arbeitgeberzuschuss ist eine Leistung von Arbeitgebern an ihre Arbeitnehmer, die nicht als Arbeitsentgelt gilt.

Arbeitgeberzuschuss für freiwillig Versicherte 

Freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitgnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur Krankenversicherung von 50 Prozent. Der Zuschuss bezieht sich auf den allgemeinen Beitragsatz sowie den jeweiligen Zusatzbeitrag. Der maximale Arbeitgeberzuschuss für freiwillig Versicherte wird durch die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt.

Arbeitgeberzuschuss zur PKV

Privat versicherte Arbeitnehmer erhalten ebenfalls einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung, wenn sie als Arbeitnehmer angestellt sind. Die Höhe des Zuschusses entspricht jeweils 50 Prozent der monatlich fälligen Beitragsprämie, ist jedoch nach oben hin begrenzt. Der maximale AG-Zuschuss zum PKV-Beitrag entspricht dem Höchstzuschuss, der für einen freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmer fällig wäre. Der maximale AG-Zuschuss gleicht also dem halben Maximalbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung.  

Wenn der PKV-Tarif des Arbeitnehmers Leistungen enthält, die nicht im GKV-Leistungskatalog enthalten sind, werden diese Leistungen für die Berechnung des Beitragszuschusses nicht berücksichtigt. 

Arbeitgeberzuschuss (Max)  2024 2025
Private Krankenversicherung (PKV) 421,76  EUR  471,32 EUR
private Pflegeversicherung 87,98 EUR  99,23 EUR 
Summe  509,74 EUR 570,55 EUR


AG-Zuschuss zur Privaten Pflegeversicherung

Arbeitgeber leisten auch für eine private Pflegeversicherung einen Zuschuss in Höhe des halben Beitrags. Genau wie der Zuschuss zur Krankenversicherung ist dieser Zuschuss nach oben hin begrenzt auf den halben Höchstbeitrag, den Arbeitgeber für einen gesetzlich Versicherten mit einem Kind zahlen würden. 

AG-Zuschuss zum Muterschaftsgeld

Arbeitnehmer mit einem Nettostundenlohn über 13 Euro haben während des Mutterschutzes Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Der Zuschuss dient dazu, den Verdienstausfall während des gesetzlichen Arbeitsverbotes im Mutterschutz auszugleichen.  


 

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