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Leistungen GKV

Krankentransport und Krankenfahrten als Krankenkassenleistung

An welchen Kosten für Krankentransporte und Co. beteiligen sich die Krankenkassen?
veröffentlicht am 30.11.2017 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Krankentransport als KassenleistungKrankentransport als Kassenleistung(c) Siegfried Fries / pixelio.de
Manchmal können Personen aufgrund einer (akuten) Erkrankung, Behinderung oder hohen Alters bestimmte Wege nicht ohne Hilfe bewältigen. Dies kann beispielsweise eine Fahrt zu einer Behandlung im Krankenhaus betreffen. In solchen Fällen wird ein Krankentransport nötig. Wann die Krankenkasse für die Kosten aufkommt, erfahren Sie hier.

2017-11-30T09:34:00+00:00
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Arten von Krankentransporten

Es wird zwischen Rettungsfahrten, Krankenfahrten und Krankentransporten unterschieden. Je nach medizinischer Notwendigkeit wird das entsprechende Fahrzeug eingesetzt. Bei der Genehmigung durch die Krankenkassen fließt immer auch der Aspekt der Wirtschaftlichkeit ein.

  • Muss ein Patient aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung in einem qualifizierten Rettungsmittel (Notarztwagen, Notarzteinsatzfahrzeug, Rettungswagen, Rettungshubschrauber) transportiert werden, kommt es zu einer Rettungsfahrt.
  • Als Krankenfahrten gelten Fahrten, die mit privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen, Taxen oder öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden. Während dieser Fahrten erhält der Patient keine medizinisch-fachliche Betreuung.
  • Erfolgt die Fahrt in einem Krankentransportfahrzeug, handelt es sich um einen Krankentransport. Dieser kommt zum Einsatz, wenn während der Fahrt eine medizinisch-fachliche Betreuung und / oder eine spezielle Ausstattung des Fahrzeugs benötigt wird.

Verordnung und Genehmigung von Transporten und Fahrten

Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten dürfen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung Krankentransporte, -fahrten sowie Rettungsfahrten für die Beförderung zu ambulanten und stationären Behandlungen, sofern medizinisch notwendig, verordnen. Soll eine Beförderung aus anderen Gründen erfolgen, ist dies nicht verordnungsfähig.
Die gesetzlichen Krankenversicherungen übernehmen grundsätzlich keine Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen, es gibt allerdings Ausnahmen (siehe nächster Absatz).
Wie beim Kauf von verschriebenen Medikamenten müssen Personen eine Zuzahlung von 10 % leisten (auch beim Transport von Kindern und Jugendlichen). Die Kosten belaufen sich pro Fahrt auf mindestens 5 und höchstens 10 €. Es fallen allerdings nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten an.

Übernahme der Fahrtkosten in Höhe der Differenz zwischen Zuzahlung und anfallenden Fahrkosten:

Wenn es sich um eine Fahrt zu einer stationären Behandlung handelt, benötigt der Patient für die Kostenübernahme keine Genehmigung von seiner Kasse. Auch für Rettungsfahrten zum Krankenhaus ohne danach erfolgende stationäre Behandlung werden die Kosten übernommen. Fahrten oder Transporte zu ambulanten Behandlungen bedürfen einer Genehmigung im Voraus. Dies gilt allerdings nicht für Fahrten zu ambulanten Operationen, die stationäre Eingriffe ersetzen, sowie für Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung. Zu ambulanten Behandlungen, für die nach Genehmigung eine Kostenübernahme erfolgen kann, zählen

  • Fahrten zu bestimmten nicht stationsersetzenden Eingriffen
  • zu bestimmten Krebstherapien oder Dialysebehandlungen
  • Transporte von Personen mit Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen „aG“, „BI“ oder „H“) oder Einstufungsbescheid im Pflegegrad 3, 4 oder 5 zu ambulanten Behandlungen. War ein Versicherter bis zum 31.12.2016 in der Pflegestufe 2 eingestuft und besitzt seit dem 01.01.2017 mindestens Pflegestufe 3, gelten die Voraussetzungen für die Verordnung ebenfalls als erfüllt.

In Einzelfällen genehmigen die gesetzlichen Krankenversicherungen auch Fahrten, wenn die zuvor genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, die Leistung aber trotzdem medizinisch zwingend erforderlich ist.

Weitere Informationen enthält die aktuelle Fassung der Krankentransport-Richtlinine: https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/25/.

 

 

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