Rauchentwöhnung: Nicotinpflaster & Co. bald auf Rezept
Wer bekommt ein Rezept?
Wie der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mitteilte, sollen Arzneimittel mit den Wirkstoffen Nicotin und Vareniclin für schwer abhängige Raucher verordnungsfähig und damit erstattungsfähig werden. Bedingung für ein Rezept für diese Mittel, dass diese Patienten an einem nachweislich evidenzbasierten Programm zur Raucherentwöhnung (Nichtraucherprogramm) teilnehmen. Diese werden beispielsweise auch von Krankenkassen angeboten. Weiterhin könnne zu diesen Programmen auch digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) gezählt werden, wenn diese im geprüften DiGA-Verzeichnis gelistet sind.
Einen Anspruch auf Arzneimittel zur Tabakentwöhnung haben ausschließlich Versicherte mit einer schweren Tabakabhängigkeit. Zusätzlich zur Diagnose „Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak; Abhängigkeitssyndrom“ (F17.2) muss dazu weiterhin noch ein ärztlich festgestellter Schweregrad vorliegen. Dies könne beispielsweise durch den Fagerströmtest für Zigarettenabhängigkeit (FTZA) beurteilt werden. Ab einem Punktwert von 6 ist bei diesem Test von einer schweren Abhängigkeit auszugehen.
Ausnahmeregelung für zwei Wirkstoffe
Der Beschluss des G-BA definiert damit eine Ausnahme für bestimmte Wirkstoffe. Grundsätzlich gebe es vier zur Raucherentwöhnung zugelassene Wirkstoffe, erklärte G-BA Chef Prof. Josef Hecken. Verifizierte Studienergebnisse lägen aber bislang aber nur für Arzneimittel mit den Wirkstoffen Nicotin und Vareniclin vor. Demzufolge könnten nur Medikamente mit diesen Wirkstoffen Kassenleistung werden. Mit einer Nicotinersatztherapie sollen körperliche Entzugserscheinungen gelindert werden, um den Suchtdruck bei der Raucherentwöhnugn zu mindern. Wer als Teilnehmer rückfällig wird, hat frühestens nach drei Jahren einen neuen Anspruch auf die Therapie.
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) prüft den Beschluss, bevor er in Kraft treten kann.
>>>Infos zum Rauchfrei-Programm der hkk
>>>Rauchfrei - Programm der BZgA
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