Krankenkassen fordern mehr Mitbestimmung bei der gematik
Hohe Kosten aber kein Einfluss
„Eine Finanzierungsverantwortung der GKV ohne verbindliche Mitbestimmung ist nicht akzeptabel“, heißt es in dem Papier. Entscheidungen mit Kostenwirkung müssten künftig nur im Einvernehmen mit dem GKV-Spitzenverband möglich sein. Zudem verlangen die Kassen mehr Transparenz über Aufgaben, Ausgaben und strategische Weichenstellungen der gematik.
Die gematik ist die Nationale Agentur für Digitale Medizin und verantwortet Aufbau und Betrieb der Telematikinfrastruktur (TI), über die zentrale Anwendungen wie die elektronische Patientenakte (ePA) oder das E-Rezept laufen. Gesellschafter sind unter anderem das Bundesgesundheitsministerium (BMG), ärztliche und zahnärztliche Organisationen, Krankenhäuser, Apotheker sowie der GKV-Spitzenverband. Das BMG hält mit 51 Prozent die Mehrheit der Anteile. Obwohl die Gesetzlichen Krankenkassen rund 93 Prozent der gematik-Kosten tragen – aktuell etwa 100 Millionen Euro jährlich – verfügen sie aber bislang über kein entsprechendes Entscheidungsgewicht.
Zu wenig Unterstützung in Arztpraxen
Inhaltlich sehen die Krankenkassen die gematik primär als Dienstleister für Leistungserbringer und Kostenträger. Ihr Fokus müsse auf der Weiterentwicklung der TI und der Erstellung praxistauglicher Spezifikationen liegen. Kritisiert wird insbesondere die unzureichende digitale Unterstützung in Arztpraxen. So würden Inhalte wie die Medikationsliste aus der ePA häufig lediglich als PDF dargestellt, statt sinnvoll in Praxisverwaltungssysteme integriert zu werden. Hier fordern die Kassen verbindliche technische Vorgaben und höhere Usability-Standards.
Versicherte sollen nicht allein für Infrastruktur zahlen
Zugleich sprechen sich die Krankenkassen gegen ein eigenes Produktangebot der gematik aus. Anwendungen für Versicherte sollten weiterhin Aufgabe der Krankenkassen bleiben. Abschließend fordern sie eine zusätzliche Finanzierung der gematik aus Steuermitteln, da die digitale Infrastruktur dem gesamten Gesundheitswesen zugutekomme und nicht allein von den beitragszahlenden Versicherten getragen werden dürfe.
