Krankenkassen müssen Fehlfahrten im Rettungsdienst nicht bezahlen
Fehlfarten sind keine Kassenleistung
Nach Auffassung des Gerichts sind Krankenkassen nur dann zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn ein Rettungsdiensteinsatz mit einem Transport in eine geeignete medizinische Einrichtung verbunden ist. Einsätze ohne Transport zählen demnach nicht zu den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Vielmehr seien Fehlfahrten Teil der öffentlichen Daseinsvorsorge und damit von den Trägern des Rettungsdienstes zu finanzieren. Eine Umlage dieser Kosten auf die Krankenkassen – und damit auf die versicherten Beitragszahler – sei nicht gerechtfertigt, so die gemeinsame Stellungnahme der Krankenkassen und -verbände.
Mit der Entscheidung sieht sich die Kassenseite in ihrer bisherigen Rechtsauffassung bestätigt. Gleichzeitig schaffe das Urteil eine wichtige Grundlage, um den bereits begonnenen Prozess zur Einführung einer transparenten und effizienten Kosten-Leistungs-Rechnung im Rettungsdienst konsequent fortzusetzen. Ziel sei es, Leistungen klar zu definieren, Kosten verursachungsgerecht zuzuordnen und die Finanzierung des Rettungsdienstes langfristig rechtssicher und nachvollziehbar zu gestalten.
Wichtiger Schritt zur Lösung des Finanzierungsstreits
Die Krankenkassen- und Verbände im Land Brandenburg begrüßten das Urteil ausdrücklich. Darüber hinaus bewerten die Krankenkassen das Urteil als wichtigen Schritt zur Entschärfung der seit Jahren andauernden Auseinandersetzungen zwischen Krankenkassen, Landkreisen sowie kreisfreien Städten über die Finanzierung von Rettungsdiensteinsätzen. Die Krankenkassen und -verbände stützen ihre Einschätzung auf die bislang bekannten tragenden Gründe der Entscheidung. Die schriftliche Urteilsbegründung des Oberverwaltungsgerichts liegt bislang noch nicht vor.
Quelle: AOK Nordost
