Sozialgesetzgebung

Kinder im Asyl-Leistungsbezug können Krankenkasse frei wählen

Umsetzung von EU-Recht bringt umfangreichere medizinische Versorgung
veröffentlicht am von Redaktion krankenkasseninfo.de

Gesundheitsleistungen für Kinder nach Asylbewerberleistungsgesetz Gesundheitsleistungen für Kinder nach Asylbewerberleistungsgesetzgeneriert mit GPT-5.2
Eine gesetzliche Veränderung betrifft die Gesundheitsversorgung von Asylbewerber-Familien. Minderjährige Leistungsbezieher bekommen ab 12. Juni 2026 einen erweiterten Zugang zu medizinischen Leistungen, welche der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Dazu werden sie von Eltern oder Betreuenden bei einer frei wählbaren Krankenkasse angemeldet.

 

2026-06-04T14:28:00+02:00

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Die Neuregelung setzt europäische Vorgaben um. Bislang war die medizinische Versorgung vieler Kinder und Jugendlicher im Grundleistungsbezug nach den Paragrafen vier und sechs des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) auf bestimmte Leistungen beschränkt. Das ändert sich nun durch den abgeänderten § 4 Absatz 4 AsylbLG sowie § 264 Absätze 2 bis 7 Sozialgesetzbuch V (SGB V), die beide ab dem 12. Juni gelten.

Anmeldung bei einer frei wählbaren Krankenkasse

Für viele Familien ist das eine entscheidende Veränderung: Während volljährige Leistungsbezieher im Grundleistungsbezug weiter über die zugewiesene / beauftragte Krankenkasse – meistens die AOK – betreut werden, müssen die Kinder bei einer anderen und im Bundesland frei wählbaren gesetzlichen Krankenkasse angemeldet werden. Diese Auswahl treffen entweder die Eltern oder die Sorgeberechtigten. In Zukunft kann es also vorkommen, dass Eltern und Kinder während des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG über verschiedene Krankenkassen abrechnen und betreut werden.

Alle betroffene Familien werden ab dem Stichtag schriftlich durch die zuständigen Sozialbehörden informiert. Familien, die ab dem 12. Juni 2026 erstmals Leistungen nach dem AsylbLG beantragen, werden bereits bei Antragstellung nach ihrer gewünschten Krankenkasse für minderjährige Kinder gefragt.

Von der Änderung profitieren Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, die Grundleistungen nach § 3 AsylbLG beziehen. Sie erhalten künftig Zugang zu einer medizinischen Versorgung auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung

Für volljährige Leistungsbezieher oder Personen, die bereits Analogleistungen nach § 2 AsylbLG beziehen, ergeben sich hingegen keine Änderungen. Diese Personengruppen verfügen bereits über eine umfassende Gesundheitsversorgung beziehungsweise bleiben weiterhin im bisherigen Betreuungssystem.

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Übergangslösung bis zur Gesundheitskarte

Nach der Auswahl der Krankenkasse meldet das Amt für Migration das Kind bei der gewählten Krankenkasse an. Bis die elektronische Gesundheitskarte ausgestellt wird, erhalten die Familien eine vorläufige Bescheinigung, die bei Arztbesuchen oder Krankenhausaufenthalten genutzt werden kann.

Sobald die Anmeldung abgeschlossen ist, stellt die Krankenkasse eine neue elektronische Gesundheitskarte aus. Bei Jugendlichen ab 15 Jahren kann hierfür die Übersendung eines Passbildes erforderlich sein. Die bisher verwendete Gesundheitskarte der ursprünglöich zugewiesenen Krankenkasse kann nach Erhalt der neuen eGK nicht länger verwendet werden.  

Behörde: Wahlrecht sollte zeitnah genutzt werden

Die Sozialbehörden empfehlen allen betroffenen Familien, von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen und die Krankenkasse zeitnah auszuwählen. Erfolgt innerhalb von zwei Wochen keine Rückmeldung, wird das Amt für Migration selbst eine Krankenkasse bestimmen. Ein späterer Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ist dann nicht mehr möglich.

 

 

 

 

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