Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist ein deutsches Gesetz, das regelt, welche sozialen Leistungen Personen erhalten, die sich im Asylverfahren befinden oder sich aus bestimmten ausländerrechtlichen Gründen in Deutschland aufhalten.
Das heutige Asylbewerberleistungsgesetz trat am 1. November 1993 in Kraft. Es ist eigenständig und gehört nicht zum Sozialgesetzbuch, orientiert sich aber in Teilen daran. Es dient dazu, den grundlegenden Bedarf an Lebensunterhalt für Asylsuchende sowie andere ausländische Personen, die keinen dauerhaften Aufenthaltsstatus haben, sicherzustellen. Ziel ist es, eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten, ohne den regulären Leistungen des Sozialgesetzbuches (z. B. SGB II oder SGB XII) zu entsprechen.
Leistungsberechtigte Personen laut AsylbLG
- Asylbewerber*innen im laufenden Verfahren
- Geduldete Personen (mit Aufenthaltsgestattung)
- Ausreisepflichtige Personen
- Personen mit bestimmten humanitären Aufenthaltstiteln, sofern sie noch keine regulären Sozialleistungen erhalten
Leistungen nach dem AsylbLG
Das Gesetz unterscheidet zwischen Grundleistungen und Analogleistungen:
Grundleistungen (§ 3 AsylbLG)
Sach- oder Geldleistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege sowie des persönlichen Bedarfs des täglichen Lebens.
Analogleistungen (§ 2 AsylbLG)
Nach 18 Monaten Aufenthalt (bzw. 36 Monate seit 2023, abhängig vom Status) erhalten leistungsberechtigte Personen Leistungen analog zum SGB XII, also vergleichbar mit der Sozialhilfe.
Anspruch auf medizinische Versorgung
Nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (§ 4 AsylbLG) haben Asylsuchende grundsätzlich Anspruch auf eine medizinische Versorgung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Dazu zählen etwa notwendige ärztliche Behandlungen, Arznei- und Verbandsmittel sowie – bei Bedarf – eine stationäre Krankenhausbehandlung.
Zusätzlich können gemäß § 6 AsylbLG weitere Leistungen gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, etwa bei chronischen oder psychischen Erkrankungen. Leistungen zur Vorsorge oder Schwangerschaft und Geburt sind ebenfalls enthalten. Die medizinische Versorgung ist damit im Vergleich zur gesetzlichen Krankenversicherung eingeschränkt und häufig an eine vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde gebunden.
Kritik und Diskussion
Das AsylbLG steht immer wieder in der Kritik. Menschenrechtsorganisationen bemängeln, dass die Leistungen unter dem Existenzminimum liegen und nicht mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Leben vereinbar seien. Auch der hohe Verwaltungsaufwand und die teils pauschale Schlechterstellung von Schutzsuchenden werden diskutiert.