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Urteile

Kein Anspruch auf Brustentfernung bei nichtbinärer Geschlechtsidentität

Neues Urteil des LSG in Stuttgart kippte erfolgreiche Klage
veröffentlicht am 19.07.2022 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Urteil im Bereich KrankenversicherungUrteil im Bereich Krankenversicherung(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht verpflichtet, die Kosten für operative Brustentfernungen bei non-binären Versicherten zu übernehmen. Das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg am 29. Juni. Wenn das Ziel derartiger operativer Behandlungen sei, die Uneindeutigkeit der äußeren Geschlechtsmerkmale zu erhöhen, sei ein Anspruch darauf in der gesetzlichen Krankenversicherung laut LSG Stuttgart ausgeschlossen.  

2022-07-19T15:41:00+00:00
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Demnach haben Personen, welche sich weder als Mann noch als Frau fühlen und auch nicht bezeichnen wollen, keinen Anspruch auf die Entfernung von Brüsten auf Kosten der Krankenkasse. Zur Begründung führten die Sozialrichter an, dass es bei nicht-binären Menschen kein festgelegtes geschlechtsbezogenes äußeres Erscheinungsbild gebe. Somit würden im engeren medizinischen Sinne auch keine Operationen benötigt, um die Identität der Betroffenen mit ihrer körperlichen Beschaffenheit in Übereinstimmung zu bringen.

Ein Anspruch auf medizinische Eingriffen in gesunde und funktionierende Organe bestehe laut LSG nur in Ausnahmefällen wie beispielsweise bei Transsexualismus oder bei körperlich entstellenden Abweichungen. Im aktuellen Fall läge aber weder die eine noch die andere Konstellation vor.

Geklagt hatte eine 24-jährige versicherte Person, die mit weiblichen Geschlechtsmerkmalen geboren und von Geburt an ursprünglich als weiblich im Personenstandsregister eingetragen war. Seit Oktober 2019 trägt sie einen anderen Vornamen und änderte ihre Geschlechtsangabe im Personenstandsregister. Weiterhin beantragte sie bei iherer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine operative Brustentfernung in Höhe von 5.000 Euro.  

Nach der Ablehnung durch die Kasse hatte die Person in erster Instanz Erfolg und konnte eine Klage gewinnen. Das LSG in Stuttgart hob dieses erste Urteil des Sozialgerichtes nun auf. Das neue Urteil ( Az. L 5 KR 1811/21 ) kann wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung vor dem Bundessozialgericht nun wiederum angefochten werden.

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