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Urteile

Nadelepilation zur Haarentfernung - Keine Kostenübernahme für Transsexuelle

Erfolglose Klage vor dem Landesgericht
veröffentlicht am 06.05.2020 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Urteil zu KrankenkassenrechtUrteil zu Krankenkassenrecht(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Krankenkassen ist es nicht gestattet, die Kosten für eine nichtmedizinische Haarentfernung  in einem Kosmetikstudio zu übernehmen - auch nicht für Transsexuelle. Das ergab ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) in Celle.  Zuvor hatte eine Versicherte aus Braunschweig gegen ihre Krankenkasse geklagt. Die 57-jährige hatte vor Ihrer geschlechtsangleichenden Operation als Mann gelebt.  

2020-05-06T13:56:00+00:00
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Nach der OP ließ sie regelmäßig Barthaare per Laser-Behandlung durch einen Hausarzt entfernen. Dieses Verfahren versagte jedoch bei bestimmten Haaren. Die Versicherte stellte daraufhin einen  Antrag auf Kostenübernahme für Haarentfernungen per Elektronadel ( Epilieren ), wie sie von Kosmetikstudios als Standardverfahren angeboten werden. Nach einer Ablehnung durch die Kasse klagte sie.

Die niedersächsischen Sozialrichter sahen das Recht auf Seiten der Krankenkasse, welche den Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt hatte. Es sei zwar im Sinne der Klägerin als medizinisches Systemversagen zu bewerten, wenn kein Arzt eine Nadelepilation als erfolgreicheres Verfahren anbieten würden. Dennoch könnten aus juristischer Sicht keine Ausnahmen bei der Kostenübernahme gemacht werden. Behandlungen durch nichtärztliche Kosmetiker seien demnach für eine Kostenübernahme  ausgeschlossen, zumindest solange der Gesetzgeber  nicht die Anerkennung von Kosmetikern als medizinische Leistungserbringer durchsetzt. Die Klägerin kann gegen das Urteil in Revision gehen, wie das Gericht am 4. Mai weiter mitteilte.  

In einem vergleichbaren Fall aus dem Jahr 2018 war das Sozialgericht Hannover zu einer anderen Auffassung gelangt. Die Richter hatten in diesem Fall hatten zwar ebenfalls bestätigt, dass ein Rechtsanspruch auf Nadelepilation im Normalfall nur für ärztliche bzw. medizinisch-therapeutische Leistungserbringer, nicht aber für Dienstleister aus dem Kosmetikbereich bestehe. Jedoch hatten sie aufgrund des "Systemversagens" die Kasse zu einer Kostenübernahme verpflichtet.  


(L 16 KR 462/19)

 

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