Urteile

Geld statt Krankenkassenwechsel? Versicherte dürfen nicht mit Geschenken gehalten werden

veröffentlicht am von Redaktion krankenkasseninfo.de

Geldgeschenke von Krankenkassen sind juristisch nicht zulässigGeldgeschenke von Krankenkassen sind juristisch nicht zulässiggeneriert mit GPT 5.2
Gesetzliche Krankenkassen dürfen ihre Versicherten nicht mit finanziellen Vorteilen dazu bewegen, eine bereits ausgesprochene Kündigung zurückzunehmen. Das hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in München entschieden. Nach dem am 13. August 2026 bekanntgegebenen Beschluss sind solche Angebote wettbewerbswidrig und damit unzulässig.

2026-08-20T15:33:00+00:00

Finden Sie die richtige Krankenkasse

Vergleichen Sie Beiträge und Leistungen und sparen Sie.

Zum Krankenkassenvergleich
Werbung

Auslöser des Gerichtsverfahrens waren mehrere Fälle, in denen eine gesetzliche Krankenkasse ihren Versicherten finanzielle Vorteile angeboten hatte, nachdem diese einen Wechsel zu einer anderen Krankenkasse angekündigt hatten. Nach Auffassung des LSG handelte es sich dabei um Leistungen, auf die die Versicherten nach der Satzung der Krankenkasse eigentlich keinen Anspruch hatten.

In einem Fall hatte ein Versicherter seine Kündigung zurückgenommen, nachdem ihm ein Zuschuss zu einer besonderen Leistung gewährt worden war. Als er später erneut einen Krankenkassenwechsel plante, stellte ihm die Krankenkasse wiederum eine besondere Leistung in Aussicht. Der Versicherte wechselte schließlich trotzdem. In einem weiteren Fall wurden einem Versicherten rückwirkende Bonusvorauszahlungen und eine Prämienzahlung angeboten. Voraussetzung dafür sollte sein, dass er auf seinen Kassenwechsel verzichtet. Auch auf diese Zahlungen bestand nach der Satzung kein regulärer Anspruch.

Unzulässige Lockmittel

Das LSG sah darin eine unzulässige Wettbewerbsmaßnahme. Krankenkassen stehen untereinander im Wettbewerb um Versicherte. Dabei dürfen sie zwar mit ihren regulären Satzungsleistungen oder allen zulässigen Bonus- und Wahltarifangeboten werben. Individuelle Geld- oder Sachleistungen ohne satzungsmäßige Grundlage dürfen jedoch nicht als Lockmittel eingesetzt werden, um einen Versicherten am Kassenwechsel zu hindern. Das Gericht gab daher dem Antrag einer konkurrierenden Krankenkasse auf einstweiligen Rechtsschutz statt.

Warum jeder Versicherte für die Krankenkasse zählt

Ein Kassenwechsel ist für die Krankenkassen nicht nur eine Frage der Mitgliederwerbung. Die Zahl und die Struktur ihrer Versicherten haben auch finanzielle Auswirkungen. Unter anderem hängt die Höhe der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds von der Versichertenstruktur einer Krankenkasse ab. Für Krankenkassen kann es deshalb finanziell attraktiv sein, Versicherte zu halten. Nach dem aktuellen Urteil mit dem Aktenzeichen Az. L 5 KR 126/26 ER darf dieser Wettbewerb aber nicht dazu führen, dass einzelnen wechselwilligen Versicherten individuelle finanzielle Geschenke ohne Rechtsgrundlage gemacht werden.

Was bedeutet das für Versicherte?

Wer seine Krankenkasse wechseln möchte, kann sich grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass die bisherige Kasse den Wechsel mit einem individuellen Geldangebot verhindert. Zulässige Bonuszahlungen, Prämien oder andere Leistungen, die in der Satzung der Krankenkasse vorgesehen sind und deren Voraussetzungen erfüllt werden, bleiben davon unberührt. 

Das Urteil setzt vielmehr eine Grenze dort, wo eine Krankenkasse einem einzelnen Versicherten eine nicht vorgesehene finanzielle Leistung als Gegenleistung für den Verzicht auf den Kassenwechsel anbietet. Das Urteil macht damit deutlich: Krankenkassen dürfen um Versicherte werben – aber sie dürfen wechselwillige Mitglieder nicht einfach mit Geld davon abhalten, zu einer anderen Kasse zu gehen.

 

(Az. L 5 KR 126/26 ER)

 

Werbung

Folgen Sie uns bei Google News

Folgen Sie uns auf Google News
Bewerten Sie uns 4,8 / 5
https://www.krankenkasseninfo.de

16801 Besucher haben in den letzten 12 Monaten eine Bewertung abgegeben.