Urteile

Krankenkassen dürfen Gesundheitskarten bei Beitragsschulden nicht sperren

Anspruch auf eGK bleibt bei Leistungseinschränkungen bestehen
veröffentlicht am von Redaktion krankenkasseninfo.de

Urteil im Bereich KrankenversicherungUrteil im Bereich Krankenversicherung(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Gesetzliche Krankenkassen dürfen Versicherten die elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht entziehen oder sperren, wenn deren Leistungsanspruch wegen Beitragsrückständen ruht. Das hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem Urteil vom 19. Mai entschieden.

2026-06-23T13:13:00+02:00

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Nach Auffassung des Gerichts fehlt eine gesetzliche Grundlage für die bislang von zahlreichen Krankenkassen praktizierte Sperrung oder Einziehung der Gesundheitskarte. Zwar ruht nach § 16 Abs. 3a Sozialgesetzbuch V der Anspruch auf reguläre Leistungen der Krankenversicherung, wenn Versicherte trotz Mahnung länger als zwei Monate mit ihren Beiträgen im Rückstand sind. In dieser Zeit werden grundsätzlich nur Behandlungen bei akuten Erkrankungen, Schmerzzuständen sowie Leistungen rund um Schwangerschaft und Mutterschaft übernommen.

Der Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte bleibt nach Ansicht des Gerichts jedoch bestehen. Die Richter verwiesen darauf, dass Versicherte unabhängig vom Umfang ihres Leistungsanspruchs einen gesetzlichen Anspruch auf die eGK haben.

Berechtigungsschein kein Ersatz für eGK 

Mehrere Krankenkassen hatten bislang die Karten gesperrt oder eingezogen und stattdessen sogenannte Berechtigungsscheine ausgegeben. Diese Praxis erklärte das LSG nun für rechtswidrig. Die Scheine seien lediglich für bestimmte Leistungsbereiche vorgesehen und könnten die Gesundheitskarte nicht ersetzen.

Hintergrund der Auseinandersetzung ist eine technische Lücke im System der gesetzlichen Krankenversicherung. Zwar sieht das Gesetz vor, den Ruhensstatus eines Versicherten elektronisch auf der Gesundheitskarte zu kennzeichnen. Eine entsprechende technische Umsetzung existiert jedoch bis heute nicht.

Mit dem Urteil hob das Bayerische Landessozialgericht eine frühere Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg auf, das die Praxis der Krankenkassen zuvor noch gebilligt hatte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision zum Bundessozialgericht ist möglich.

Sperrungen bislang gängige Praxis 

Da die beanstandete Vorgehensweise nach Angaben des Gerichts bundesweit verbreitet ist, könnte die Entscheidung Auswirkungen auf zahlreiche Krankenkassen und Millionen gesetzlich Versicherte haben. In Deutschland sind rund 75 Millionen Menschen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

 

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