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Urteile

BGH: Bewertungsportal Jameda muss Arztprofil entfernen

Richter attestierten
veröffentlicht am 16.03.2018 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Bild zum Beitrag BGH: Bewertungsportal Jameda muss Arztprofil entfernenBild vergrößern(c) Thorben Wengert / pixelio.de
Die Suche nach dem passenden Arzt startet heutzutage für viele Patienten im Internet. Helfen sollen ihnen dabei verschiedene Arztportale, die neben den Praxis- und Kontaktinformationen des Mediziners auch Bewertungen anderer Patienten listen.

2018-03-16T14:26:00+00:00
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Jameda muss Eintrag löschen

Als eines dieser wohl bekanntesten Portale muss Jameda jetzt den Eintrag einer Ärztin von ihrer Webseite löschen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) Ende Februar 2018 in Karlsruhe (Az. VI ZR 30/17). Geklagt hatte Astrid Eichhorn, eine Hautärztin und Allergologin aus Köln. Sie verlangte von dem Internetportal, dass ihr Arztprofil inklusive aller Daten gelöscht und eine erneute Veröffentlichung weiterer Eintragungen unterlassen wird. Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht hatten ihre Klage zuvor abgewiesen. Der BGH gab der Ärztin nun aber recht.

 

Kein neutraler Informationsdienst

Den Grund hierfür sah das Gericht in dem Geschäftsmodell und der daraus resultierenden fehlenden Neutralität von Jameda. Grundsätzlichen stellt Jameda auf den Arztprofilen alle Basisinformationen zur Verfügung. Hierzu zählen Name, akademischer Grad, Fachrichtung, Kontaktdaten, Sprechzeiten und Patientenbewertungen. Daneben können Ärzte aber auch ein kostenpflichtiges Premium-Abonnement abschließen.

Im Gegenzug dafür werden die Einträge der Ärzte mit Fotos und zusätzlichen Informationen gefüllt. Zusätzlich werden die Profile zahlender Mediziner auf den Seiten nichtzahlender Ärzte der gleichen Fachrichtung und in örtlicher Umgebung mit Erfahrungswerten und Noten angezeigt. Bei Abonnenten des Premium-Modells werden hingegen keine Konkurrenten angezeigt. Diese Prinzipien werden dem Nutzer nicht hinreichend offengelegt.
 

Grundrechtsposition der Klägerin dominiert

Nach Ansicht des BGH handelt es sich bei Jameda wegen des beschriebenen Geschäftsmodells nicht um einen neutralen Informationsdienst. Deshalb bliebe in der Urteilsbegründung die Rechtsposition, gestützt auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit, hinter dem Recht der Klägerin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten zurück, sodass das schutzwürdige Interesse der Klägerin zuzubilligen sei.

 

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