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Berufsausbildung

Ausbildungsvergütung 2025: Azubis verdienen im ersten Jahr mindestens 682 Euro

veröffentlicht am 24.04.2024 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Azubis in der Berufsausbildung Azubis in der Berufsausbildung(c) Getty Images / monkeybusinessimages
Wer in diesem Jahr eine Ausbildung beginnt, bekommt als Azubi im ersten Jahr mindestens 682 Euro an Ausbildungsvergütung. Laut Berufsbildungsgesetz (BbiG) wird der Mindestverdienst regelmäßig angehoben und steigt auch mit jedem Ausbildungsjahr weiter.

2024-04-24T14:31:00+02:00

Seit Januar 2025 ist nicht nur der Mindestlohn gestiegen, es gilt auch eine höhere Mindestvergütung für Auszubildende. Der gesetzlich garantierte Mindestverdienst von wenigstens 682 Euro brutto gilt für alle Betriebe und Ausbildungsverhältnisse, für die keine Tarifvereinbarung abgeschlossen wurde. Diese Mindestvergütung darf von den ausbildenden Arbeitgebern nicht unterschritten werden, es sei denn, dass Tarifverträge niedrigere Werte festlegen.

Azubi-Mindestlohn steigt automatisch 

Laut den Festlegungen im Berufsbildungsgesetz steigt der Azubi-Mindestlohn im zweiten Ausbildungsjahr automatisch um 18 Prozent, im dritten Jahr um 35 Prozent und im vierten Jahr um 40 Prozent – jeweils bezogen auf den Ausgangswert vom 1. Ausbildungsjahr. Wer also im Ausbildungsjahr 2025 eine Lehre beginnt, erhält im zweiten Ausbildungsjahr wenigstens 805 Euro und im dritten Jahr dann mindestens 921 Euro. Sollte sich ein viertes Ausbildungsjahr anschließen, beträgt der Azubi-Mindestverdienst in der Folge dann 955 Euro. Die konkreten Werte für 2025 hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) festgelegt und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 

Mindest-Ausbildungsvergütung ab 2024
  • Mindestausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr: 649 EUR
  • Mindestausbildungsvergütung im 2. Ausbildungsjahr: 766 EUR (+ 18 % )
  • Mindestausbildungsvergütung im 3. Ausbildungsjahr: 876 EUR (+ 35 % )
  • Mindestausbildungsvergütung im 4. Ausbildungsjahr: 909 EUR (+40 % )

 

Mindest-Ausbildungsvergütung ab 2025

  • Mindestausbildungsvergütung im 1. Ausbildungsjahr: 682 EUR
  • Mindestausbildungsvergütung im 2. Ausbildungsjahr: 805 EUR
  • Mindestausbildungsvergütung im 3. Ausbildungsjahr: 921 EUR
  • Mindestausbildungsvergütung im 4. Ausbildungsjahr: 955 EUR








Teilzeit und Internationale Abschlüsse

Das novellierte Berufsbildungsgesetz von 2020 legte erstmals einen Azubi-Mindestlohn fest. Weitere Regelungen im Gesetz betreffen ein Recht auf Teilzeitvereinbarungen während der Ausbildung sowie die Einführung von international vergleichbaren Berufsabschlüssen. Abgeschafft wurden beispielsweise Berufsbezeichnungen wie Betriebswirt oder Fachkauffrau. Die traditionellen Meistertitel blieben bestehen, können jedoch um eine internationale Bezeichnung "Bachelor Professional" ergänzt werden. Teilzeitausbildungen sind seit 2020 nicht nur für Pflegende oder alleinerziehende Azubis möglich, sondern nun auch für Flüchtlinge, Menschen mit Lernschwächen sowie Behinderte. In jedem Fall muss der Ausbildungsbetrieb einer Teilzeitregelung aber zustimmen.

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