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Ausbildung

Mindestverdienst für Azubis steigt 2022 und 2023

Anhebung gilt für alle Ausbildungen ohne tarifliche Bindung
veröffentlicht am 21.02.2022 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Mindestvergütung während der AusbildungMindestvergütung während der Ausbildung(c) Paul Georg Meister / pixelio.de
Gute Nachrichten für Azubis: Für alle Auszubildenden und diejenigen die es im Jahresverlauf noch werden, steigt 2022 und in Folgejahr die Höhe der Mindestvergütung. Darauf weist die Techniker Krankenkasse mit Bezug auf das erneuerte Ausbildungsgesetz hin.

2022-02-21T16:27:00+00:00
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Anhebungen rückwirkend bis 2020

Auch wer in kleineren Handwerksfirmen oder Niedriglohnbetrieben ohne Tarifbindung einsteigt, bekommt im ersten Lehrjahr mindestens 585 Euro (2022). Im vergangenen Jahr 2021 lag diese Mindestvergütung noch bei 550 Euro. Für die weiteren Ausbildungsjahre sind Steigerungen festgelegt: + 18 % für das zweite Ausbildungsjahr, +  35 % für das dritte Jahr und + 40 % im vierten Jahr. Die diesjährigen Anhebungen gelten rückwirkend auch für alle Ausbildungsverträge, welche seit Jahresbeginn 2020 abgeschlossen wurden. Ab dem kommenden Jahr 2023 steigt das Mindestausbildungsgehalt im ersten Ausbildungsjahr auf 620 Euro an. Dementsprechend erhöhen sich auch die Mindestsätze in den Folgejahren der begonnenen Ausbildung.  

Ausbildung nun auch in Teilzeit möglich

Neu ab 2022 ist laut TK auch die prinzipielle Möglichkeit, mit dem Ausbildungsbetrieb eine Ausbildung in Teilzeit zu vereinbaren. Voraussetzung dafür ist, dass sich sowohl der betrieb als auch der Auszubildende darüber einigen. Bislang gab es diese Variante nur für Alleinerziehende und Pflegende. Die Erweiterung soll nun insbesondere auch Flüchtlingen sowie Menschen mit Behinderungen oder Lernbeeinträchtigungen das Absolvieren einer Ausbildung ermöglichen.

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Weitere Neuerungen betreffen die Möglichkeit, bereits absolvierte Ausbildungsmodule aus weiteren Ausbildungen anrechnen zu lassen. Hat ein Auszubildender  zum Beispiel schon eine zweijährige Ausbildung abgeschlossen, kann er sich vom ersten Teil einer Abschlussprüfung eines darauf aufbauenden Ausbildungsgangs befreien lassen.

Die Anhebung der Mindestvergütung in der Ausbildung ist unabhängig von der aktuell von der Bundesregierung beschlossenen Erhöhung des Mindestlohns.

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