Anspruch auf Kinderkrankengeld soll 2027 wieder sinken
Erhöhte Kinderkrankentage waren Corona-SonderregelungFinden Sie die richtige Krankenkasse
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Sonderregelungen gelten bis 31. Dezember
Während der Pandemie wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld zunächst auf 20 Tage je Kind und Elternteil erhöht und später nochmals auf bis zu 30 Tage ausgeweitet. Für Alleinerziehende galt jeweils der doppelte Anspruch. Mit dem Ende der Sonderregelungen wurde der Anspruch 2024 und 2025 zunächst auf 15 Tage je Kind und Elternteil festgelegt. Diese Regelung wurde anschließend auch für 2026 gesetzlich fortgeführt. Bei mehreren Kindern gilt eine jährliche Obergrenze von 35 Arbeitstagen je Elternteil beziehungsweise 70 Tagen für Alleinerziehende.
Bundesgesundheitsminister Carsten Linnemann hat die Rückkehr zur ursprünglichen Regelung am 23. September 2026 ausdrücklich befürwortet. In einer Regierungsbefragung im Bundestag erklärte er, die erhöhten Kinderkrankentage seien eine Sonderregelung aus der Corona-Zeit und sollten wieder zurückgenommen werden. Ab 2027 werde es wieder zehn Tage pro Elternteil geben.
Fünf Kinderkrankentage weniger ab 2027
Für Familien bedeutet die geplante Rückkehr zur alten Regelung: Eltern mit einem kranken Kind hätten ab 2027 wieder fünf Kinderkrankentage weniger zur Verfügung als 2026. Bei Alleinerziehenden würde sich der Anspruch ebenfalls um zehn Tage reduzieren. Voraussetzung für Kinderkrankengeld ist grundsätzlich, dass das Kind gesetzlich versichert ist, das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat beziehungsweise behindert und auf Hilfe angewiesen ist und die Betreuung durch den Elternteil erforderlich ist.
Die Entwicklung ist damit ein deutlicher Rückbau gegenüber den während der Pandemie geltenden Sonderregelungen. Zugleich entspricht die für 2027 angekündigte Regelung wieder dem Anspruch, der bereits vor Corona im Gesetz vorgesehen war. Die endgültige politische und gesetzgeberische Entwicklung für 2027 bleibt abzuwarten.
Kinderkrankentage & Kinderkrankengeld auf einen Blick
| Kinderkrankengeld | bis 31.12.2026 | ab 01.01.2027 |
|---|---|---|
| 1 Kind – je Elternteil | 15 Arbeitstage | 10 Arbeitstage |
| 1 Kind – alleinerziehend | 30 Arbeitstage | 20 Arbeitstage |
| 2 Kinder – je Elternteil | 30 Arbeitstage | 20 Arbeitstage |
| 2 Kinder – alleinerziehend | 60 Arbeitstage | 40 Arbeitstage |
| 3 oder mehr Kinder – je Elternteil | max. 35 Arbeitstage | max. 25 Arbeitstage |
| 3 oder mehr Kinder – alleinerziehend | max. 70 Arbeitstage | max. 50 Arbeitstage |
| Höhe des Kinderkrankengeldes | i. d. R. 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts | 90 % – unverändert |
| Bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten 12 Monaten | 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts | 100 % – unverändert |
| Gesetzliche Höchstgrenze | max. 70 % der Beitragsbemessungsgrenze | unveränderte Berechnungsregel |
| Altersgrenze des Kindes | grundsätzlich unter 12 Jahren | unverändert |
| Kind mit Behinderung und auf Hilfe angewiesen | keine Altersgrenze nach der normalen U12-Regel | unverändert |
| Medizinisch notwendige Begleitung bei stationärer Behandlung des Kindes | Kinderkrankengeld für die Dauer der notwendigen Mitaufnahme, ohne Begrenzung auf die regulären Kinderkrankentage | unverändert |
Kritik vom Sozialverband VdK
Lautstarke Kritik an den Plänen von Gesundheitsminister Linnemann kam von der VdK-Präsidentin Verena Bentele. Die geplante Kürzung treffe insbesondere Frauen udn Alleinerziehende hart. LInnemanns Pläne passten "nicht zusammen mit dem Ziel, die Erwerbsbeteiligung von Frauen zu erhöhen, möglichst sogar in Vollzeit.", so Bentele. Wer mehr Erwerbsarbeit von Frauen fordert, dürfe nicht gleichzeitig an der Absicherung unbezahlter Sorgearbeit sparen.
