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Studium

Studentenjob und Krankenversicherung

Welche Regelungen gelten für Nebenjobs von Studis?
veröffentlicht am 02.06.2019 von Redaktion krankenkasseninfo.de

StudentenjobStudentenjob(c) Anja Müller / pixelio.de
Für viele Studierende ist ein Job oder Minijob wichtig, um den Lebensunterhalt zu sichern. Wer kein BAföG, Stipendien oder familiäre Unterstützung erhält, ist auf einen Nebenverdienst angewiesen. Welche Beschäftigungsarten gibt es und welche Regelungen gelten für Krankenkasse und Krankenversicherung bei einem Studentenjob?

2019-06-02T08:32:00+00:00
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Minijob als Student

Arbeitgeber müssen Arbeitnehmer im Minijob bei der Minijob-Zentrale anmelden. Diese ist die zentrale Melde- und Einzugstelle für geringfügige Beschäftigungen. Die Richtlinie für Minijobs ist die 538-Euro-Grenze: Das monatliche regelmäßige Arbeitsentgelt darf diese Grenze nicht übersteigen. Wie viele Wochenstunden dafür abgeleistet werden müssen, ist unerheblich. Studenten dürfen allerdings grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Der Hintergrund ist der, dass man mit mehr Arbeitsstunden nicht mehr als ordentlicher Student, also als Student, dessen Studium im Vordergrund steht, gilt. Es gibt aber Ausnahmen von der 20-Stunden-Regel: Gehen Sie als Student beispielsweise einer Nacht-, Wochenendarbeit oder kurzfristigen Beschäftigung nach, dürfen es auch mehr als 20 Stunden sein, da die Arbeit hier nicht in typischen Unizeiten (Vorlesungen, Seminare ect.) ausgeübt wird.


Für Arbeitnehmer, also auch Studenten, ist eine geringfügige Beschäftigung abgabenfrei. Allerdings sind auch geringfügig Beschäftigte rentenversicherungspflichtig. Sie können sich aber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In die Rentenversicherung einzuzahlen, bringt einige Vorteile in späteren Jahren mit sich, weshalb dieser Schritt gut überlegt sein sollte. Arbeitgeber zahlen pauschale Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, wenn sie einen Minijobber beschäftigen. Die Höhe der Beiträge richtet sich danach, ob es sich um eine Tätigkeit im gewerblichen (3,7 % Arbeitnehmerabgaben, 31,29 % Arbeitgeberabgaben) oder privaten Bereich (13,7 % Arbeitnehmerabgaben, 14,8 % Arbeitgeberabgaben) handelt.

Mehrere geringfügige Minijobs gleichzeitig auszuüben, ist möglich, wenn alle Entgelte zusammengerechnet 450 € nicht überschreiten. Passiert dies doch, ist der Student in allen Jobs sozialversicherungspflichtig. Seit 2015 haben Arbeitnehmer in Deutschland das Recht auf einen Mindestlohn – das gilt auch für Minijobber. Im Jahr 2024 liegt er bei 12,41 €.

Kurzfristige Beschäftigung und Studium

Eine weitere Möglichkeit, neben dem Studium Geld zu verdienen, ist eine kurzfristige Beschäftigung. Diese Beschäftigungsform muss vertraglich auf maximal 70 Arbeitstage beziehungsweise drei Kalendermonate im Jahr begrenzt sein. (Ab 2019 liegt das Maximum bei 50 Arbeitstagen beziehungsweise zwei Kalendermonaten.) Der Vorteil für Studenten ist bei kurzfristigen Tätigkeiten, dass unabhängig vom Verdienst keine Sozialversicherungsbeiträge fällig werden und sie auch im Semester bis zu 40 Stunden pro Arbeitswoche arbeiten können. Gehen sie mehreren kurzfristigen Beschäftigungen in einem Jahr nach, kommt es darauf an, ob die Drei-Monats-Grenze insgesamt nicht überschritten wird. Es werden also alle Arbeitstage zusammengerechnet.
Vorsicht ist bei dem Bezug von BaföG-Zahlungen geboten – hier kann es unter Umständen zu Zahlungskürzungen kommen. Daher sollte man sich vor der Ausübung einer kurzfristigen Arbeit beim zuständigen BaföG-Amt informieren.

Studentenjob in den Semesterferien

Bei einem Job in den Semesterferien kann man als Student über 20 Stunden pro Arbeitswoche arbeiten und ist bei der Verdiensthöhe nicht eingeschränkt. Bei einem Semesterferienjob besteht unter dieser Grenze keine Sozialversicherungspflicht. Eine Ausnahme ist die Rentenversicherungspflicht: Übersteigt das Monatsgehalt die Geringfügigkeitsgrenze von 538 €, kann die Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr beantragt werden. Dann müssen Rentenbeiträge vom Arbeitgeber abgeführt werden.

Arbeiten in der Gleitzone als Student

Als Gleitzone bezeichnet man eine Verdienstspanne zwischen 538,01 und 2000 €. Eine Tätigkeit in diesem Bereich nennt man auch Midijob. Midijobber in der Gleitzone sind grundsätzlich voll sozialversicherungspflichtig. Die Höhe der jeweiligen Beiträge steigt mit zunehmendem Gehalt in der Gleitzone. Wenn die 850-Euro-Grenze überschritten wird, werden für Arbeitnehmer die vollen Beitragssätze fällig. Auch bei der Gleitzone gibt es allerdings eine Ausnahme für Studenten: Sie müssen keine zusätzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge abführen, sofern sie bei einer regelmäßig ausgeübten Tätigkeit nicht über 20 Stunden pro Woche arbeiten. „Zusätzlich“ bezieht sich hier darauf, dass Studenten grundsätzlich krankenversichert sein müssen und daher bereits Beiträge (in der Regel im Studententarif) in die Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen.

Die Befreiung von zusätzlichen Beiträgen besteht auch, wenn die wöchentliche Arbeitszeit zwar mehr als 20 Stunden beträgt, die Arbeit aber am Wochenende oder in den Abend- beziehungsweise Nachtstunden ausgeübt wird. Weiterhin fallen keine Beiträge an, wenn im Jahr mehrere befristete Tätigkeiten mit jeweils mehr als 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden, diese aber in der Summe 180 Kalendertage oder 26 Wochen nicht überschreiten. Rentenversicherungspflicht besteht aber auch hier und eine Befreiung von Beitragszahlungen ist ab einem Gehalt von 538,01 € nicht mehr möglich. Die Höhe des Beitrags richtet sich für Arbeitnehmer ebenfalls nach der Entgelthöhe.

Studierende unter 25 müssen sich bei einem Midijob selbst krankenversichern, denn die Verdienstgrenze für ein Verbleiben in der Familienversicherung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs ist in der Gleitzone nur mit einem Gehalt von 505 € oder 538 € möglich.

Sozialversicherung als Werkstudent

Häufig werden Studenten, die regelmäßig neben dem Studium arbeiten, als Werkstudenten beschäftigt. Auch hier gilt die 20-Stunden-Regelung in Bezug auf die wöchentlichen Arbeitsstunden. Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, ist für die Werkstudentenregelung relevant, ob alle Stunden zusammengerechnet nicht über 20 in der Vorlesungszeit liegen. Auch hier gelten die oben genannten Ausnahmen, in denen 20 Stunden pro Woche überschritten werden dürfen.

Beiträge zur Rentenversicherung sind zu zahlen. Weitere Beiträge fallen nicht an, dies gilt unabhängig von der Verdiensthöhe. Das Privileg von Werkstudenten, keine zusätzlichen Abgaben zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzahlen zu müssen, kann nur in der Zeit des Studiums genutzt werden. Bei einer Beschäftigung als Werkstudent besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld und Krankengeld (lediglich Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für höchstens sechs Wochen bei Krankheit). Zwar sind Studenten mit einem Werkstudentenvertrag steuerpflichtig, da das Gehalt in einem Jahr aber für gewöhnlich nicht über dem Grundfreibetrag von 11.604 im Jahr (Stand 2024) liegt, fallen in der Regel keine Steuerabgaben an. Eine Lohnsteuer wird zwar fällig,  kann aber bei einem Gehalt unter 11.604 € zurückerhalten werden (zum Beispiel im Rahmen einer Steuererklärung).
Die Anstellung als Werkstudent ist nicht möglich, wenn die Tätigkeit neben einem Teilzeit-, Promotionsstudium, während eines Urlaubssemesters oder neben einem dualen Studium ausgeübt wird.

 

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