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Krankmeldung

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit mit dem Krankenschein

veröffentlicht am 09.05.2017 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Nachweis Arbeitsunfähigkeit per KrankenscheinNachweis Arbeitsunfähigkeit per Krankenschein(c) Tim Reckmann / pixelio.de
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, umgangssprachlich auch als „Krankenschein“ oder „gelber Schein“ bezeichnet, ist der Beleg eines Arbeitnehmers dafür, dass er seiner Arbeit aus gesundheitlichen (psychischen oder physischen) Gründen nicht nachgehen kann. Dieser Beleg ist sowohl für den Arbeitgeber als auch im weiteren Verlauf für die Krankenversicherung wichtig.

2017-05-09T11:34:00+00:00
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Vorlage des Krankenscheins

Kann ein Angestellter nicht zur Arbeit erscheinen, muss er dies seinem Vorgesetzten unverzüglich mitteilen. Der Arbeitgeber kann je nach vertraglicher Festlegung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine AU-Bescheinigung fordern. Verlangt der Vorgesetzte nichts Abweichendes, muss spätestens am vierten Arbeitstag der Arbeitsunfähigkeit der gelbe Schein vorgelegt werden. Die Krankenkasse muss den Krankenschein innerhalb von sieben Tagen nach Krankheitsbeginn oder -ende erhalten. Diese Frist ist vor allem für den Bezug von Krankengeld wichtig.

Was ist mit Krankenschein erlaubt?

Krankgeschriebene Angestellte dürfen jeder Freizeitaktivität und ihren alltäglichen Pflichten abseits der Arbeit nachgehen, sofern diese den Genesungsprozess nicht negativ beeinflussen. Mitarbeiter dürfen zudem auch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit ihren geplanten Urlaub antreten. Alles Wichtige zu diesem Thema können Sie hier nachlesen: Krankengeld und Urlaub. Wird der Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank und kann eine ärztliche Bescheinigung dazu vorlegen, darf er die Urlaubstage, an denen er krankgeschrieben ist, zu einem anderen Zeitpunkt nachholen. Weiterhin dürfen Angestellte ihren festgelegten Urlaub auch unmittelbar nach Ende der Krankschreibung antreten. Arbeitnehmer können außerdem unter bestimmten Umständen trotz Krankschreibung vorzeitig wieder arbeiten. Näheres dazu finden Sie hier: Arbeiten trotz Krankheit.

Grundsätzlich ist immer zu beachten, dass Sie als Mitarbeiter nichts tun dürfen, was Ihre Genesung beeinträchtigen oder den Heilungsprozess hinauszögern könnte, wenn Sie rechtliche Konsequenzen (Aussetzen von Krankengeldzahlungen zum Beispiel) vermeiden wollen.

Krankschreibung und Kündigung

Für einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer gelten dieselben Kündigungsregelungen wie für die sonstigen Mitarbeiter. Die Arbeitsunfähigkeit ist demnach kein Schutz vor Kündigung. Darüber hinaus kann eine Krankschreibung sogar ein Kündigungsgrund sein: Wenn ein Angestellter länger als sechs Wochen in einem Jahr krankgeschrieben ist, kann dies eine Kündigungsvoraussetzung sein. Allerdings muss dann eine ärztliche Prognose darüber vorliegen, dass der Mitarbeiter auch künftig häufig gesundheitsbedingt ausfallen wird. Zudem muss nachgewiesen werden, dass dem Unternehmen oder Betrieb durch die Fehlzeiten ein wirtschaftlicher Schaden entsteht. Wichtig ist in solchen Fällen immer ein frühzeitiges Gespräch zwischen Arbeitnehmer und -geber. Dieses kann drastische Maßnahmen wie eine Kündigung gegebenenfalls verhindern.
Eine fristlose Kündigung ist gerechtfertigt, wenn herauskommt, dass der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht oder vorgetäuscht hat.

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