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Beruf & Alltag

Arbeiten trotz Krankheit

veröffentlicht am 09.05.2017 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Krank auf Arbeit Krank auf Arbeit(c) getty Images / Deagreez
Manchmal kommt es vor, dass Angestellte trotz Krankschreibung zur Arbeit erscheinen. Das kann unterschiedliche Gründe haben. Ein Beispiel hierfür ist der Wunsch oder gar die Forderung des Chefs, einen Abgabetermin einzuhalten. Welche Regelungen gelten, wenn Arbeitnehmer krank ihrer Arbeit nachgehen?

2017-05-09T11:15:00+00:00
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Kann- und Sollregelungen, Fürsorgepflicht

Arbeitnehmer: Grundsätzlich kann ein Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er bei einer Krankschreibung den Arbeitsplatz aufsucht. Die vom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit einem Arbeitsverbot gleichzusetzen. Sind Sie zum Beispiel wegen einer Erkältung krankgeschrieben und fühlen sich schon nach wenigen Tagen wieder besser, spricht sicherlich nichts dagegen, wieder zu arbeiten. Allerdings sollten Arbeitnehmer den jeweiligen Grund ihrer Krankschreibung ernst nehmen und abwägen, ob sie wirklich vorzeitig wieder arbeitstauglich sind. Denn wenn Sie als Angestellter trotz Krankschreibung arbeiten, gefährden Sie damit möglicherweise Ihre Genesung, was zur Verlängerung Ihrer Krankheit führen kann. Weiterhin verletzen Angestellte ihre Fürsorgepflicht, wenn sie eine Arbeitsunfähigkeit gegenüber ihrem Vorgesetzten verheimlichen. Arbeitnehmer sind in Bezug auf die Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit außerdem dazu verpflichtet, ihre Freizeit dem Heilungsprozess anzupassen – alles, was einer schnellen Genesung schaden könnte, muss vermieden werden.

Arbeitgeber:
Es kommt vor, dass Arbeitgeber vollen Einsatz von ihren Mitarbeitern fordern – auch bei Krankheit. Damit könnten sie allerdings gegen ihre Fürsorgepflicht verstoßen und im Ernstfall zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet werden. Denn sie gefährden mit solchen Forderungen eventuell die Gesundheit ihres Arbeitnehmers, wenn diesem eine Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt wurde.
Erscheint ein Arbeitnehmer ohne Aufforderung des Arbeitgebers trotz Krankschreibung zur Arbeit, sollte sich der Chef einen Eindruck vom Zustand seines Mitarbeiters verschaffen. So kann er sich vor rechtlichen Konsequenzen schützen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit beispielsweise am Arbeitsplatz zusammenbricht. Sollten Sie als Chef Zweifel am Gesundheitszustand eines noch krankgeschriebenen Mitarbeiters haben, können Sie um eine Arztbescheinigung für dessen Arbeitsfähigkeit bitten. Arbeitnehmer sind allerdings nicht dazu verpflichtet, Ihnen diese sogenannte Gesundschreibung vorzulegen. Da Sie als Chef aber trotzdem Ihrer Fürsorgepflicht nachgehen müssen, können Sie bei Zweifeln am Gesundheitszustand Ihres Angestellten beispielsweise eine Untersuchung durch den Betriebsarzt fordern. Dies ist allerdings nur unter speziellen Umständen rechtens.

Grundsätzlich muss der Einzelfall betrachtet werden: Wenn jemand wegen eines verstauchten Knöchels krankgeschrieben ist, kann er, sofern er die Arbeitsstelle gut erreichen kann, durchaus trotz Krankschreibung seiner Bürotätigkeit nachgehen. Ein Handwerker mit diesem Befund sollte hingegen zu Hause bleiben, um eine Verschlechterung seines Zustandes zu vermeiden.
Handelt es sich um eine ansteckende Krankheit, sollten Arbeitgeber wie -nehmer auf eine vorzeitigen Wiederarbeitsaufnahme zum Schutz Dritter verzichten. Denn beide Seiten müssen ihre Fürsorgepflicht zu erfüllen.

Versicherungsschutz und Kommunikation mit dem Arbeitgeber

Ein weiterer wichtiger Punkt beim Thema „Arbeiten trotz Krankschreibung“ ist der Versicherungsschutz. Dieser besteht auch, wenn die Arbeit vorzeitig wieder aufgenommen wird – es gilt der Schutz in der Kranken- und Unfallversicherung.
Wenn ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung wieder seiner Arbeit nachgehen will, sollte er sich zuvor mit seinem Arbeitgeber darüber verständigen. Hierbei ist es sinnvoll, den Chef über den Grund der Arbeitsunfähigkeit aufzuklären, denn in der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die der Arbeitgeber erhält, gibt es keine Angaben zur Diagnose. Kennt der Arbeitgeber allerdings die Diagnose, kann einfacher eingeschätzt und dann besprochen werden, ob der Angestellte schon wieder einsatzfähig ist. Eine Verpflichtung zur Angabe von Gründen der Krankschreibung besteht aber nicht.

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