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Krankengeld und Urlaub

veröffentlicht am 09.05.2017 von Redaktion krankenkasseninfo.de

Urlaubstage nachholen bei KrankheitUrlaubstage nachholen bei Krankheit(c) Dieter Schütz / pixelio.de
Grundsätzlich kann jemand, der wegen längerer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bezieht, keine Reise im Rahmen eines Urlaubs unternehmen. Denn es wird davon ausgegangen, dass der Betroffene dazu aufgrund seiner Krankheit nicht in der Lage ist. Unter bestimmten Umständen ist es allerdings trotzdem möglich, zu verreisen. Nachfolgend erfahren Sie, wann Krankengeld im Urlaub möglich ist und wann nicht.

 

2017-05-09T11:21:00+00:00
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Warum sich Krankengeldbezug und Urlaub nicht ausschließen müssen

Nicht jeder, der arbeitsunfähig ist, muss das Bett hüten. Wenn Sie beispielsweise einer körperlich anspruchsvollen Arbeit nachgehen und nun wegen einer Krankheit arbeitsunfähig sind, bedeutet das nicht, dass Sie Ihren geplanten Wellnessurlaub nicht machen können. Denn dieser kann durchaus zu einer schnelleren Genesung beitragen, Ihren Zustand also eher verbessern als verschlechtern. Ein Wanderurlaub könnte wiederumvermutlich eher zu einer Zustandsverschlechterung führen.  

Die Rolle der Krankenversicherung

Für Urlaubsreisen im Inland benötigen Sie bei Krankheit keine Erlaubnis von Ihrer Krankenkasse. Allerdings unterliegt der Urlaub dann einigen Einschränkungen: Gesundheitsbezogene Termine wie Arztbesuche zur Kontrolle des Heilungsfortschritts müssen jederzeit wahrnehmbar sein. Weiterhin muss Ihre Krankenkasse Sie erreichen können. Das ist vor allem dann wichtig, wenn die Kasse eine medizinische Untersuchung durch ihren Medizinischen Dienst (MDK) fordert, um einen Leistungsmissbrauch auszuschließen.  
Bei einer Auslandsreise darf ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer allerdings nicht selbst entscheiden, ob er in den Urlaub fährt, wenn er ein Ausbleiben der Krankengeldzahlung vermeiden will. Er muss seine Krankenversicherung über seine Urlaubspläne informieren, und zwar früh genug – zwei bis drei Wochen Vorlaufzeit werden empfohlen.

Anspruch auf Krankengeld 

Wenn sich ein Versicherungsmitglied im Ausland befindet, ruht für gewöhnlich unter anderem der Anspruch auf Krankengeld, da sich die gerechtfertigte Zahlung von Krankengeld in diesem Fall nur schwer überprüfen lässt. Damit ein Krankengeldempfänger trotzdem ins Ausland reisen darf, muss er daher bei seiner Kasse einen Antrag stellen. Es ist sinnvoll, sich noch vor der Antragstellung von seinem Arzt bescheinigen zu lassen, dass die Auslandsreise den Gesundheitszustand nicht verschlechtern würde. Nach der Beantragung bei der Versicherung (u. a. Angabe des Urlaubsziels und was vor Ort geplant ist) entscheidet diese, ob sie der Reise ins Ausland zustimmt.

Die Prüfung durch die Kasse orientiert sich daran, inwiefern eine medizinische Behandlung im entsprechenden Ausland gesichert ist und ob der Antragsteller möglicherweise die Versicherungsleistungen unrechtmäßig ausnutzen könnte. Außerdem prüft die Krankenversicherung, ob und inwieweit die Auslandsreise zu einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise einer Verschlechterung des Gesundheitszustands führen könnte.
Es kann darüber hinaus für Arbeitnehmer sinnvoll sein, ihren Arbeitgeber über die genehmigte Reise zu informieren. Dazu besteht zwar keine Verpflichtung, auf diese Weise können aber mögliche Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit seitens des Vorgesetzten vermieden werden.

Ohne Zustimmung der Krankenkasse ins Ausland

Es ist riskant, bei Krankengeldbezug ohne die Zustimmung der Krankenkasse ins Ausland zu reisen. Erhält die Kasse hiervon Kenntnis, stellt sie die Zahlung des Krankengelds mindestens für die Zeit des Urlaubs ein. Es kann außerdem auch über den Urlaub hinaus zu Problemen kommen. Reisen Sie trotz Ablehnung Ihres Antrags auf einen Auslandsurlaub, erhalten Sie ebenfalls für mindestens den Urlaubszeitraum kein Krankengeld.

 

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