Saisonarbeitskräfte
Bei der Beschäftigungsform Saisonarbeit müssen Arbeitgeber genau auf die jeweiligen SV-Rahmenbedingungen achten. Das gilt nicht nur für Saisonkräfter aus dem Ausland, sondern auch für in Deutschland lebende Saisonarbeiter oder deutsche Arbeitnehmer im Ausland. Zu unterscheiden ist dabei neben dem Herkunftsland vor allem der aktuelle Wohn- und Versicherungsstatus der Saisonarbeiter. Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Infos für einige Varianten.
Saisonkräfte mit Haupterwerb im Heimatland (EU)
Entscheidend ist, ob die Saisonarbeiter während der Saisonarbeit in Deutschland in ihren Wohnstaaten weiterhin beschäftigt bleiben. Dies zum Beispiel ist der Fall, wenn der kurzfristige Job in Deutschland während eines bezahlten Urlaubs angenommen wird. Unter dieser Vorraussetzung sind die Saisonkräfte aus EU-Ländern dann auch in ihrem Wohnstaat (kranken)versichert. Diese Sonderregelung gilt allerdings nur dann, wenn ein wesentlicher Teil der Tätigkeit auch im Wohnstaat ausgeübt wird. [nach Verordnung (EG) 883/2004]
Sollte sich im Fragebogen zur Versicherungspflicht/ Versicherungsfreiheit für Saisonkräfte Anhaltspunkte für eine Beschäftigung- oder selbstständige Tätigkeit im Wohnstaat ergeben, ist dem Arbeitgeber in jedem Fall geraten, Kontakt mit den zuständigen Stellen im Wohnstaat aufzunehmen. Nur so werden Forderungen bei einer nachträglichen Vorlage des Vordruckes A 1 (früher E 101 DE) vermieden.
Vordrucke ( Fragebogen zur Versicherungspflicht)
Eine Auflistung der Vordrucke A1 in verschiedenen europäischen Sprachen bietet die SVLFG an:
- Vordruck A1 ( englisch )
- Vordruck A1 ( deutsch/polnisch )
- Vordruck A1 ( deutsch/kroatisch)
- Vordruck A1 ( ukrainisch )
- Vordruck A1 ( tschechisch )
- Vordruck A1 ( slowakisch )
- Vordruck A1 ( bulgarisch )
Saisonkräfte ohne Haupterwerb im Heimatland (EU)
Für Saisonkräfte, die in ihrem Herkunftsland nicht erwerbstätig sind, wie zum Beispiel Hausfrauen, Arbeitslose, Rentner oder Studenten, gilt das deutsche Sozialversicherungsrecht. Dieses umfasst ebenfalls die Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung. Sollte Versicherungsfreiheit bestehen und die Saisonkraft über keinen eigenen Versicherungsschutz im Wohnstaat verfügen, empfiehlt sich für die Dauer der Arbeit in Deutschland der Abschluss einer privaten Krankenversicherung.
Saisonarbeitskräfte mit selbständigem Haupterwerb im Heimatland (EU)
Wird im Wohnstaat eine der Saisonarbeit ähnliche selbstständige Tätigkeit ausgeübt, gilt für die Zeit der Saisonarbeit in Deutschland weiterhin das jeweilige ausländische SV-Recht. Ist diese selbstständige Tätigkeit nicht mit der deutschen Saisonarbeit vergleichbar, ist deutsches SV-Recht verpflichtend. Eine Ähnlichkeit liegt zum Beispiel vor, wenn ein Erntehelfer im Heimatland als Landwirt selbstständig ist oder wenn eine Saisonkellnerin in ihrem Wohnstaat ein eigenes Gastgewerbe betreibt.
Deutsche Saisonkräfte in der Schweiz
Um die Frage zu klären, ob deutsche oder schweizerische Sozialversicherungsvorschriften anzuwenden sind, ist zunächst zu beantworten, ob die Beschäftigung in der Schweiz ausschließlich dort oder im Rahmen einer Entsendung vom deutschen Arbeitsort (vgl. § 4 SGB IV; Ausstrahlung) ausgeübt wird.
Keine Entsendung
Die schweizerischen Rechtsvorschriften sind dann anzuwenden, wenn die Arbeitnehmer ausschließlich in der Schweiz arbeiten. Dies gilt sowohl für unbefristete als auch zeitlich befristete Arbeitsverhältnisse. Dieser Grundsatz gilt zu dem unabhängig davon, in welchem der beiden Staaten der Arbeitnehmer wohnt bzw. der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
Entsendung
Im Falle einer Entsendung von einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber ist grundsätzlich deutsches SV-Recht anzuwenden. Hierfür ist wiederum der Vordruck A 1 ausschlaggebend. Dieser Antrag ist unmittelbar an die jeweils für die Arbeitsstätte in der Schweiz zuständige AHV-Ausgleichskasse (Alters- und Hinterlassungsversicherung) zu senden. Wird dieser Antrag abgelehnt bzw. nicht gestellt, gelten für den Verlängerungszeitraum die schweizerischen Rechtsvorschriften.
Ausnahmevereinbarungen
Bei Interesse des Arbeitnehmers können mit den zuständigen Stellen in der Schweiz und Deutschland abweichend von den oben aufgeführten Regelungen individuelle Ausnahmevereinbarungn getroffen werden. Grundvoraussetzung dafür ist das individuell zu begründende Interesse des Arbeitnehmers an einer solchen Regelung. Ein Rechtsanspruch auf den Abschluss einer Ausnahmevereinbarung besteht nicht. Die zuständigen Stellen entscheiden im Rahmen ihres Ermessens. Die zuständigen Stellen sind in Deutschland die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) und in der Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung. Ein Antrag muss drei Monate vor Aufnahme der Beschäftigung gestellt werden.