Stand: 08.02.2012   
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Zuzahlungsbefreiungen

Zuzahlungsbefreiung
Die bisher von den Krankenkassen gewährten Zuzahlungsbefreiungen sind seit dem 1. Januar 2004 ungültig.
Daher müssen Sie die Befreiung bei Ihrer Kasse neu beantragen.

Kinder- und Jugendliche unter 18 Jahre
Ausnahme: kieferorthopädische Behandlung (nach erfolgreicher Behandlung wird die Zuzahlung zurückerstattet), Zahnersatz und Fahrtkosten

Versicherte, die mehr als zwei Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen bezahlen
Wer mehr als 2% des Bruttojahresverdienstes an Eigenanteilen für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel bezahlen muss, kann sich bei seiner Krankenkasse von der weiteren Zuzahlung befreien lassen. Angerechnet werden auch alle Praxisgebühren und entsprechende Fahrtkosten.

Chronisch Kranke, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind, brauchen nur bis zu einem Prozent ihrer jährlichen Bruttoeinnahmen für Eigenanteile und Zuzahlungen aufbringen. Übersteigen die Zuzahlungen die jeweilige Belastungsgrenze, kann eine Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragt werden.

Tipp:
Die Versicherten sollten möglichst alle Quittungen sammeln oder ein Belegheft führen (gibt es bei allen Krankenkassen). Mit diesen Nachweisen zahlen die Krankenkassen am Ende des Jahres die zu viel gezahlten Beträge zurück. Wer schon im Laufe des Jahres die Zuzahlungsgrenze überschreitet, kann sich bereits für den Rest des Jahres von allen weiteren Zuzahlungen befreien lassen.


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