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Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsbehelfsbelehrung

Mit einer Rechtsbehelfsbelehrung wird der Adressat einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung darüber informiert, ob und wie er diese Entscheidung mittels eines Rechtsbehelfs angreifen kann.

Rechtsbehelfsbelehrung im Sozialversicherungsrecht

Im Rahmen des Sozialverwaltungsverfahrens sind Behörden gemäß § 36 SGB X verpflichtet, einem schriftlichen Verwaltungsakt, durch den der Adressat beschwert wird, eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen. Beschwert ist der Adressat immer dann, wenn die getroffene Entscheidung eine für ihn nachteilige Wirkung entfaltet.

Beispielsweise muss daher ein schriftlicher Bescheid, mit der der Antrag eines Versicherten auf Kostenübernahme von der Krankenkasse abgelehnt wird, immer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen werden.

Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung

In der Rechtsbehelfsbelehrung muss darüber informiert werden, mit welchem Rechtsbehelf die konkrete Entscheidung angegriffen werden kann, ob also Widerspruch einzulegen oder Klage zu erheben ist. Zudem muss die zuständige Stelle bzw. das zuständige Gericht unter Angabe der vollständigen Adresse benannt werden, bei welcher bzw. bei welchem der Rechtsbehelf einzulegen ist. Darüber hinaus muss sowohl auf die einzuhaltende Frist als auch auf die einzuhaltende Form hingewiesen werden.

Widerspruchsfrist mit und ohne Rechtsbehelfsbelehrung

Liegt dem Verwaltungsakt (Bescheid) eine (wirksame) Rechtsbehelfsbelehrung bei, ist der jeweilige Rechtsbehelf innerhalb eines Monats einzulegen. Fehlt eine Rechtsbehelfsbelehrung oder ist die beigefügte Belehrung unrichtig oder unvollständig, verlängert sich diese Frist auf ein Jahr.

 

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