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Bindungsfrist

Bindungsfrist

Unter einer Bindungsfrist versteht man in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) einen festgelegten Zeitraum (Frist), für den Versicherte nach Ausübung ihres Krankenkassenwahlrechts an ihre jeweilige gewählte Krankenkasse gebunden sind. Eine Kündigung der Mitgliedschaft und Wechsel der Krankenkasse ist grundsätzlich erst nach dem Ende der Bindungsfrist möglich. Mitglieder, die sich für einen Wahltarif entschieden haben, unterliegen gegebenenfalls einer längeren Bindungsfrist. Bild zum Beitrag Bindungsfrist

Gesetzesänderung 2021

Bislang betrug die Bindungsfrist in der gesetzlichen Krankenversicherung 18 Monate. Ab dem 1. Januar 2021 verkürzt sich diese Frist auf den Zeitraum von 12 Monaten (seit 01. Januar 2021: § 175 Abs. 4 S. 1 SGB V) Wenn eine noch geltende längere Bindungsfrist von 18 Monaten zum Jahreswechsel 2020/2021 noch nicht abgelaufen ist, verkürzt sich diese dementsprechend.
Das Anliegen des Gesetzgebers ist es, durch die kürzere Bindungsfrist den Wettbewerb zwischen den Krankenkassen zu fördern.

Weiterhin tritt in Kraft, dass die jetzt zwölfmonatige Bindungsfrist nur noch durch ein aktives Wahlrecht des Versicherten relevant wird. Bisher wurde eine neue Bindungsfrist auch dann ausgelöst, wenn der Versicherte theoretisch die Chance der Krankenkassenwahl gehabt hätte, jedoch bei seiner gesetzlichen Krankenkasse verblieben ist (sogenanntes passives Wahlrecht). Ab dem 1. Januar 2021 entfällt dies, und eine Bindungsfrist besteht nur bei einem tatsächlichen Wechsel der Krankenkasse durch eine ausdrückliche Wahlentscheidung des Mitglieds. Die Eigenständigkeit der Wahl des Mitgliedes ist nun besonders eng mit der Bindungswirkung des Krankenkassenwahlrechts verknüpft. Auch die Anmeldung bei einer Krankenkasse durch den Arbeitgeber oder die Rentenversicherung bei unterlassener aktiver Wahl durch den Arbeitnehmer löst keine Bindungsfrist mehr aus.

Bindungsfrist bei Kündigung und Kassenwechsel

Relevant ist die Bindungsfrist bei einem Krankenkassenwechsel: Ein Versicherter muss mindestens 12 Monate bei seiner gesetzlichen Krankenkasse versichert sein, bevor er die Mitgliedschaft kündigen und zu einer anderen Kasse seiner Wahl wechseln kann. Somit ist ein Krankenkassenwechsel frühstens zum Ende dieser zwölfmonatigen Frist, der sogenannten Bindungsfrist, möglich.

Bei einem Krankenkassenwechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse muss ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr schriftlich bei der bisherigen Krankenkasse gekündigt werden. Dies geschieht dann automatisch per elektronischem Meldeverfahren durch die neue Krankenkasse. Auch die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung in Papierform beim Arbeitgeber ist nicht mehr erforderlich. Stattdessen genügt es, den Arbeitgeber formlos von der Krankenkassenwahl in Kenntnis zu setzen; die neue Krankenkasse bestätigt dem Arbeitgeber den Wechsel über ein elektronisches Meldeverfahren.

Die Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende bleibt weiterhin bestehen.
Das bedeutet, dass die elektronische Mitteilung der neuen Krankenkasse, die die vorherige Krankenkasse über den Wechsel informiert und als Kündigung gilt, spätestens am Letzten eines Monats vorliegen muss, damit der Wechsel zum Letzten des übernächsten Monats wirksam wird.
Am Ersten des darauffolgenden Monats beginnt dann die neue Mitgliedschaft.

Das elektronische Meldeverfahren kommt bei einem Krankenkassenwechsel bei unverändertem Versicherungsverhältnis zum 1. Januar, Februar und März 2021 noch nicht zum Einsatz. In diesem Fall ist weiterhin noch eine fristgerechte Kündigung durch das Mitglied nötig.

Beginn der Bindungsfrist

Die Bindungsfrist beginnt mit Begründung der Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse zu laufen. Wer beispielsweise zum 01. Februar 2021 in eine Krankenkasse wechselt, muss wegen der Bindungsfrist von 12 Monaten mindestens bis zum 31. Januar 2022 Mitglied bei dieser Kasse bleiben. Wird die gesetzliche Krankenkasse danach gewechselt, beginnt die Bindungsfrist erneut.

Besondere Bindungsfrist

Sollten Mitglieder einen Wahltarif ihrer Krankenkasse nutzen, kann für diese je nach Tarif eine besondere Bindungsfrist vorliegen, die von einem Jahr bis zu drei Jahre betragen kann (§ 53 Abs. 8 SGB V). Demgemäß beträgt die Mindestbindungsfrist bei den Wahltarifen "Selbstbehalt" und "Krankengeld" drei Jahre, bei den Wahltarifen " Kostenerstattung" und "Nichtinanspruchnahme von Leistungen" ein Jahr.

Diese längeren Bindungsfristen innerhalb von Wahltarifen bleiben von der Gesetzesänderung von 2021 unangetastet.

Wenn die Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse gekündigt werden soll, müssen sowohl die allgemeine Bindungsfrist, als auch die besondere des jeweiligen Wahltarifs eingehalten werden. Vor Ablauf dieser Frist kann die Mitgliedschaft in der Krankenkasse nicht regulär beendet werden. Dies ist inbesondere zu beachten, wenn der Wahltarif eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren vorsieht, oder bei einjähriger Mindestbindungsfrist, wenn der Wahltarif nach Beginn der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse abgeschlossen wurde.

Ausnahmen von der Bindungsfrist

In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Beendigung der Mitgliedschaft vor Ablauf der Bindungsfrist von 12 Monaten möglich. Der Einhaltung der Bindungsfrist von 12 Monaten bedarf es zudem nicht, wenn die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beendet werden soll, weil eine anderweitige Absicherung Krankheitsfall erfolgt. Dies kann etwa durch die private Krankenversicherung geschehen, über freie Heilfürsorge, über Beihilfe und ergänzende Krankheitskostenversicherung oder den Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz.

Ausnahme bei Arbeitgeberwechsel

Wenn ein Arbeitnehmer durch einen Arbeitgeberwechsel eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnimmt, und damit die Versicherungspflicht eintritt, kann bis maximal 14 Tage nach Beginn der neuen Beschäftigung eine neue Kasse gewählt werden - ohne Beachtung der Bindungsfrist. Ein Wechsel des Arbeitgebers löst für Arbeitnehner somit ein sofortiges Krankenkassenwahlrecht aus. Der Arbeitgeber muss von der Krankenkassenwahl in Kenntnis gesetzt werden.

Für Arbeitnehmer, die sich im Zuge des Arbeitgeberswechsels dafür entscheiden, bei ihrer bisherigen Kasse versichert zu bleiben, löst dies keine erneute Bindungsfrist.

Ausnahme bei Erhöhung des Zusatzbeitrages

Der Einhaltung der Bindungsfrist bedarf es zudem nicht bei erstmaliger Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages.

 

§ 175 Abs. 4 S. 6 SGB V 
Erhebt die Krankenkasse nach § 242 I erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Zusatzbeitragsatz, kann die Kündigung der Mitgliedschaft [...] bis zum Ablauf des Monats erklärt werden, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird oder für den der Zusatzbeitrag erhöht wird [...].''







 

Dies gilt ebenfalls, wenn durch den Zusammenschluss bzw. die Fusion zweier Krankenkassen ein Zusatzbeitrag erstmalig erhoben oder ein bestehender erhöht wird.

Gemäß § 175 Abs. 4 S. 7 SGB V sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor erstmaliger Erhebung bzw. Erhöhung des Zusatzbeitrages in einem gesonderten Schreiben auf das Sonderkündigungsrecht, auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes sowie auf die Übersicht des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zu den Zusatzbeitragssätzen der Krankenkassen nach hinzuweisen. Überschreitet der erstmalig erhobene oder erhöhte Beitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, muss die ist die Krankenkasse zusätzlich auf die Mögllichkeit zum Wechsel in eine kostengünstigere Krankenkasse hinweisen. Entsteht die Differenz nur deshalb, weil der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz abgesenkt wird, gilt dies hingegen nicht.
Sollte die Krankenkasse dieser Hinweispflicht nicht oder verspätet nachkommen, und Sie daraufhin verspätet kündigen, gilt die Kündigung nach § 175 Abs. 4 S. 8 SGB V als in dem Monat erklärt, für den der Zusatzbeitrag erstmal erhoben oder für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird.

Die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse kann dann beendet und das Kassenwahlrecht ausgeübt werden, unabhängig davon, wie viele Monate der Versicherte bei der Krankenkasse versichert war (Sonderkündigungsrecht). Die allgemeine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende ist dabei dennoch einzuhalten. Für die Zeit der Kündigungsfrist muss der erstmalig erhobene bzw. erhöhte Zusatzbeitrag entrichtet werden.

Dieses Sonderkündigungsrecht gilt auch für Mitglieder, die sich bei ihrer Krankenkasse für einen Wahltarif mit gegebenenfalls längeren Bindungsfristen entschieden haben. Ausgenommen sind Mitglieder in Wahltarifen zum Krankengeld (§ 53 Abs. 8 S. 2 Halbsatz 2 SGB V, der auf § 175 Abs. 4 S. 6 SGB V verweist).

Ausnahme bei Familienversicherung

Versicherungsberechtigte, d.h. freiwillig Versicherte, die in die Familienversicherung wechseln, müssen sich dabei ebenfalls nicht an die Bindungsfrist halten.

Ausnahme laut Satzung

Es steht den gesetzlichen Kassen frei, in ihrer Satzung auf die Geltung der Bindungsfrist für den Fall zu verzichten, dass ihre Mitglieder im Rahmen der Krankenkassenwahl zu einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart wechseln wollen.

Ausnahme bei Wechsel in PKV

Soll im Anschluss keine neue Mitgliedschaft bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse begründet werden, weil der Versicherte z.B. einen Wechsel in die private Krankenversicherung vornimmt, gilt die Bindungsfrist ebenfalls nicht.

Ausnahme bei Kassenfusion

Bei einer Fusion der Krankenkasse mit einer oder mehreren anderen Krankenkassen beginnt die Bindungsfrist nicht erneut zu laufen. Stattdessen wird die bisherige Versicherungszeit berücksichtigt und übernommen. Wird im Zuge dessen der Zusatzbeitrag erhöht oder erstmalig erhoben, gilt die Bindungsfrist dann ausnahmsweise nicht.

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