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Jeder Beschäftigte, der im Besitz einer Rentenversicherungsnummer ist, hat einen sog. Sozialversicherungsausweis. Dieser ist beim Beginn einer Beschäftigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Der Ausweis verbleibt grundsätzlich beim Arbeitnehmer. Arbeitnehmer die in den Branchen Baugewerbe, Gebäudereinigungsgewerbe, Gaststätten- / Beherbergungsgewerbe und Messe-Service (Auf- und Abbau) tätig sind, müssen diesen Ausweis mit Lichtbild versehen und ständig bei sich tragen.
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