Stand: 04.02.2012   
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Kündigungsfristen

Jeder Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, in die Krankenkasse seiner Wahl einzutreten.

Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte können die Mitgliedschaft bei Ihrer Krankenkasse mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen. Wer also zum 01.04. seine Kasse wechseln möchte, muss spätestens im Januar zum 31.01. kündigen. An die Wahlentscheidung sind die Mitglieder dann 18 Monate gebunden.

Sonderkündigungsrecht gibt es, wenn eine Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt, einen bereits erhobenen Zusatzbeitrag erhöht oder eine bisher ausgezahlte Prämie kürzt. Die Sonderkündigung kann in diesen Fällen bis zur erstmaligen Fälligkeit oder der erstmaligen erhähten Fälligkeit des Zusatzbeitrags erfolgen bzw. der verminderten oder ganz gestrichenen Rückzahlung.

Die Kündigungsfrist beträgt auch bei Sonderkündigung zwei Monate zum Monatsende. Der Zusatzbeitrag bzw. der erhöhte Zusatzbeitrag braucht während der Kündigungsfrist nicht mehr gezahlt werden.

Eine Kündigung hat immer schriftlich, am besten per Einschreiben zu erfolgen. Wie so ein Kündigungsschreiben aussieht, können Sie der folgenden Datei entnehmen.


Beispiele von Kündigungsschreiben:
 
  ordentliche Kündigung
  außerordentliche Kändigung

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