Zahnärztliche Behandlung
Jeder Versicherte einer gesetzlichen Krankenversicherung hat Anspruch auf eine zahnärztliche Behandlung. Diese Behandlung umfasst die Tätigkeiten des Zahnarztes zur Verhütung, Früherkennung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Zudem können Röntgenleistungen (im Rahmen von Zahnersatz) oder auch konservierend-chirurgische Leistungen erbracht werden.
Versicherte haben außerdem das Anrecht auf einen medizinisch notwendigen Zahnersatz für den sie einen Festzuschuss erhalten. Der Festzuschuss deckt 50% der durchschnittlichen Kosten für die Regelversorgung ab. Kann der Versicherte eine regelmäßige jährliche Zahnvorsorge in den letzten 5 Jahren nachweisen (Bonusheft), dann erhöht sich der Festzuschuss um 20 %. Benötigen Kinder und Jugendliche im Alter von 6-18 Jahren einen Zahnersatz, dann müssen sie eine regelmäßige halbjährliche Individualprophylaxe in den letzten 5 Jahren aufweisen, um bezuschusst zu werden. Wurde die Zahnvorsorge in den letzten 10 Jahren unterbrechungsfrei jährlich durchgeführt, dann erhöht sich der Zuschuss um weitere 10 %. Eine vollständige bzw. teilweise Befreiung von der Zuzahlung der Regelversorgung ist in Härtefällen möglich.