Tätigkeitsschlüssel

Der Tätigkeitsschlüssel gehört als Pflichtelement zu den Meldungen zur Sozialversicherung, die der Arbeitgeber an die Krankenkasse übermitteln muss. Im Vergleich zum Personengruppenschlüssel enthält der Tätigkeitsschlüssel mehr Informationen zur konkreten Tätigkeit und Qualifikationen der anzumeldenden Arbeitnehmer.
Arbeitgeber und SV-Schlüssel
Die Arbeitgeber erfassen die jeweiligen Angaben mit Hilfe von Personalbögen und übertragen diese dann nach dem Schema der SV-Schlüssel in die elektronischen Meldevordrucke bezieheungsweise die Stammdatenverzeichnisse der eingesetzten Lohnbuchhaltungssoftware. Ausschlaggebend für Arbeitgeber ist immer der Ist-Stand zum Zeitpunkt des Beschäftigungsbeginns (Anmeldung) bzw. am Ende des Beschäftigunszeitraums (Abmeldung).
Vor und nach jeder Meldung ist vom Arbeistgeber daher zu überprüfen, ob die Schlüsselziffern für den Beschäftigten noch zutreffend sind. Bei abweichenden Angaben und Veränderungen müssen die zutreffenden Schlüsselziffern ermittelt werden. Besonders gilt das für die jeweilige Jahresmeldung nach § 10 DEÜV.
Aufbau des Tätigkeitsschlüssels
Der Tätigkeitsschlüssel umfasst neun Ziffern und setzt sich wie folgt zusammen:
Ziffern | Bedeutung |
1 - 5 | ausgeübter Beruf |
6 | höchster allgemeinbildender Schulabschluss |
7 | höchster beruflicher Ausbildungsabschluss |
8 | Tätigkeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, 1 = nein, 2 = ja |
9 | Vertragsform (bspw. Voll-/Teilzeit) |
Die ersten fünf Ziffern sind für die Angabe zur ausgeübten Tätigkeit reserviert. Die Angaben dazu finden sich im aktuellen „Alphabetischen Verzeichnis der Berufsbenennungen“ der Bundesagentur für Arbeit. Ausschlaggebend für die Schlüsselzuweisung ist immer die konkrete aktuelle Tätigkeit, auch wenn sie vom ursprünglich erlernten Beruf abweicht.
Grafisches Schema Tätigkeitsschlüssel