Säumniszuschlag

Die Krankenkassen sind verpflichtet, die Beiträge pünktlich und vollständig zu erheben. Sobald ein Arbeitgeber die Beiträge nicht pünktlich zahlt, muss die Krankenkasse auf die Beiträge Säumniszuschläge erheben (§24 SGB IV). Der Säumniszuschlag beträgt grundsätzlich 1 % des rückständigen Beitrags.