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Privatrechnung (GKV)

Privatrechnung (GKV)

Eine Privatrechnung beim Arzt bedeutet, dass die Behandlungskosten zunächst nicht über die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) abgerechnet werden, sondern dem Patienten persönlich in Rechnung gestellt werden. Gesetzlich Versicherte müssen eine solche Rechnung grundsätzlich nicht automatisch selbst bezahlen. Entscheidend ist, warum die Privatrechnung ausgestellt wurde.

Im normalen GKV-System werden medizinisch notwendige und zugelassene Leistungen grundsätzlich über die elektronische Gesundheitskarte (eGK) beziehungsweise im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung über die Krankenkasse abgerechnet. Eine Privatrechnung kann jedoch in bestimmten Situationen entstehen.

Privatrechnung wegen fehlender Gesundheitskarte

Wer beim Arzt seine elektronische Gesundheitskarte (eGK) nicht vorlegen kann, kann trotzdem behandelt werden. Betroffene Versicherte sollten in diesem Fall möglichst schnell einen Versicherungsnachweis bei ihrer Krankenkasse anfordern. Die Krankenkasse kann den Nachweis auch elektronisch an die Arztpraxis übermitteln. Eine Papierbescheinigung ist deshalb nicht in jedem Fall erforderlich.

Wird der erforderliche Versicherungsnachweis nicht innerhalb von zehn Tagen nach der ersten Inanspruchnahme vorgelegt, kann der Vertragsarzt die Behandlung privat abrechnen.

Legt der Versicherte der Praxis noch bis zum Ende des jeweiligen Quartals eine gültige elektronische Gesundheitskarte vor, kann die Praxis die Behandlung grundsätzlich nachträglich als Kassenleistung abrechnen beziehungsweise eine bereits ausgestellte Privatrechnung entsprechend korrigieren.

Wenn der Versicherte die Rechnung bereits bezahlt hat

Hat der Arzt aufgrund eines fehlenden Versicherungsnachweises eine Privatrechnung gestellt und der Patient diese bereits bezahlt, sollte er sich zunächst an die Arztpraxis wenden.

Eine Erstattung durch die Krankenkasse erfolgt nicht automatisch in Höhe der Privatrechnung. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Voraussetzungen für eine nachträgliche Abrechnung als GKV-Leistung erfüllt sind. Eine einfach bezahlte Privatrechnung ist daher nicht mit einem Anspruch auf vollständige Kostenerstattung durch die Krankenkasse gleichzusetzen.

Privatrechnung für eine Wunschleistung

Eine Privatrechnung kann auch entstehen, wenn ein gesetzlich Versicherter eine Leistung auf eigenen Wunsch in Anspruch nimmt, die nicht Bestandteil des GKV-Leistungskatalogs ist.

Typische Beispiele können bestimmte individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) sein. Vor einer solchen Behandlung muss der Arzt den Patienten grundsätzlich darüber informieren, dass es sich um eine Selbstzahlerleistung handelt. Der Patient sollte vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung über die privat zu zahlende Leistung und deren Kosten erhalten.

Kostenerstattung statt Sachleistung

Gesetzlich Versicherte können sich unter bestimmten Voraussetzungen für das Kostenerstattungsverfahren entscheiden. Dann erhalten sie zunächst eine Rechnung und beantragen anschließend die Erstattung bei ihrer Krankenkasse. Das ist jedoch etwas anderes als eine eigenmächtig ausgestellte Privatrechnung.

Bei der Kostenerstattung übernimmt die Krankenkasse die Kosten nur nach den gesetzlichen beziehungsweise satzungsrechtlichen Vorgaben. Eine vollständige Erstattung der privatärztlichen Rechnung ist deshalb nicht garantiert.

Privatrechnung bei fehlender Zulassung

Auch wenn ein Patient einen Arzt oder eine Behandlung außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung in Anspruch nimmt, kann eine Privatrechnung entstehen. Nicht jeder Arzt verfügt über eine Zulassung zur Behandlung gesetzlich Versicherter. Vor einer Behandlung sollte deshalb geklärt werden, ob die Praxis GKV-Patienten auf Kassenkarte behandelt oder ausschließlich privat abrechnet.

Was tun bei einer unerwarteten Privatrechnung?

Erhält ein gesetzlich Versicherter beim Arzt eine Privatrechnung, sollte er nicht vorschnell bezahlen. Zunächst sollte geklärt werden:

  • Warum wurde die Rechnung ausgestellt?
  • Handelt es sich um eine GKV-Leistung oder um eine Selbstzahlerleistung?
  • Wurde eine entsprechende Privatvereinbarung abgeschlossen?
  • Lag zum Zeitpunkt der Behandlung ein gültiger Versicherungsnachweis vor?
  • Kann die Behandlung noch über die Krankenkasse abgerechnet werden?

Bei Unklarheiten können sich Versicherte an ihre Krankenkasse wenden. Auch die Kassenärztliche Vereinigung kann bei Fragen zur vertragsärztlichen Versorgung weiterhelfen.

Muss eine Privatrechnung immer bezahlt werden?

Nein. Eine Rechnung vom Arzt bedeutet nicht automatisch, dass der gesetzlich Versicherte die Kosten endgültig selbst tragen muss. Insbesondere bei einem fehlenden Versicherungsnachweis kann die Abrechnung nachträglich noch als GKV-Leistung erfolgen, wenn der erforderliche Nachweis rechtzeitig erbracht wird. Anders kann es bei Leistungen aussehen, die der Patient ausdrücklich als Selbstzahlerleistung vereinbart hat oder die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gehören.

Unterschied zwischen Kassenleistung und Privatrechnung

Kassenleistung Privatrechnung
Abrechnung grundsätzlich über die GKV Rechnung geht an den Patienten
eGK bzw. elektronischer Versicherungsnachweis Privatabrechnung nach GOÄ /  Gebührenordnung
Patient zahlt keine Rechnung für vertragsärztliche Behandlung Patient muss Rechnung zunächst selbst begleichen
Voraussetzung: Leistung im GKV-Leistungskatalog IGeL oder andere  Privatbehandlung 
Krankenkasse übernimmt die Kosten nach gesetzlichen Vorgaben Erstattung durch die GKV nur bei rechtlicher Grundlage 

 

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