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Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

Nach der Gebührenordnung für Ärzte, kurz: GOÄ, erfolgt die Abrechnung privatärztlicher Leistungen von Ärzten gegenüber Patienten, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen werden.

Für die Abrechnung von privatzahnärztlichen Leistungen gilt die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), und für Honorare der psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei Privatbehandlung die Gebührenordnung für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (GOP).

Erlassen werden die GOÄ und GOZ als Rechtsverordnung von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates. Im Rahmen der Überarbeitungen (Novelle) sind zudem die Bundesärztekammer (BÄK) und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) beteiligt.

Wann gilt die GOÄ?

Ärzte legen die GOÄ immer dann für ihre Abrechnung zugrunde, wenn sie Behandlungen und Untersuchungen privat abrechnen und Patienten in Rechung stellen (sog. Privatliquidation).
Das betrifft:

Werden Leistungen an gesetzlich versicherte Patienten hingegen nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen erbracht (SGB V), werden diese nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) mit der Krankenkasse abgerechnet.

 

Inhalt und Aufbau der GOÄ

Die GOÄ besteht aus allgemeinen Regelungen (§§ 1-12 GOÄ) sowie einem Gebührenverzeichnis als Anlage, welches die berechnungsfähigen Leistungen enthält.

So sind etwa Vorgaben für die Inhalte der Rechnung enthalten, die dem Patienten erteilt wird (§ 12 GOÄ) und über Entschädigungen der Ärzte (§§ 7 ff. GOÄ).

Die einzelnen ärztlichen Leistungen, etwa Untersuchungen und Behandlungen, sind im Gebührenverzeichnis mit Ziffern angegeben und mit Punkten bewertet. Zum Beispiel steht Ziffer 1 für Beratungsleistungen und Ziffer 5 für eine symptombezogene Untersuchung. Leistungen, die aufwendiger sind, weisen dabei eine höhere Punktzahl auf, weniger aufwendigere Leistungen werden mit einer geringen Punktzahl bewertet. Ein Punkt entspricht einem Wert von 5,82873 Cent und muss mit der jeweiligen Punktzahl multipliziert werden, um die zu entrichtende Gebühr zu berechnen

Neben den Ziffern gibt es Buchstaben, die Zuschläge für erbrachte Leistungen definieren. So gibt es beispielsweise einen Zuschlag für außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen (A), einen Zuschlag für in der Zeit zwischen 20 und 22 Uhr oder 6 und 8 Uhr außerhalb der Sprechstunde erbrachte Leistungen (B) und einen Zuschlag für an Samstagen, Sonn- oder Feiertagen erbrachte Leistungen (D).

Zudem enthält das Gebührenverzeichnis Vorgaben und Hinweise, wie oft eine Leistung berechnungsfähig ist, welche Leistungen in Kombination nicht berechnungsfähig sind und dass bestimmte Leistungen nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig sind.

Berechnung der Gebühr für ärztliche Leistungen

In der Anlage zur GOÄ ist das Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen enthalten, in welchem für ärztliche Leistungen eine Gebühr angegeben ist. Die Höhe der Gebühr bemisst sich grundsätzlich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Der Gebührensatz für eine Leistung ergibt sich wiederum aus der Punktzahl, die den ärztlichen Leistungen zugeordnet ist, multipliziert mit dem einheitlichen Punktwert (5,82873 Cent).

Beispiel: Der Blutentnahme aus einer Vene (Ziffer 250) wird die Punktzahl 40 zugeteilt. 40 x 0,0582873 Cent = 2,33 €

Durch diese Rechnung ergibt sich der (Gebühren-)Einfachsatz. Ärzte müssen erbrachte Leistungen aber nicht nach dem einfachen Gebührensatz der GOÄ abrechnen. Vielmehr können sie den Einfachsatz je nach Schwierigkeitsgrad und Zeitaufwand mit einem Steigerungsfaktor multiplizieren. Im Regelfall wird bis zu dem 2,3-fachen des Einfachsatzes abgerechnet. Der Regelhöchstsatz, das 2,3-fache des Einfachsatzes, darf von Ärzten nur in Ausnahmefällen überschritten werden und nur bis zum 3,5-fachen Satz (Höchstsatz).


Geschichte der GOÄ und GOZ

Parallel zur GOÄ existiert eine Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ).
Sowohl die GOÄ als auch die GOZ sind aus der „Preußischen Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte“ (Preugo) aus dem Jahr 1896 hervorgegangen. Die Preugo enthielt neben Allgemeinen Bestimmungen auch ein Gebührenverzeichnis, welches für ca. zweihundert ärztliche Positionen Mindest- und Höchstsätze für Arzthonorare enthielt. Allerdings galt die Preugo nur, wenn Arzt und Patient keine andere Vereinbarung trafen. Nach ihrer Neufassung im Jahr 1924 galt die Preugo in den meisten Ländern des Deutschen Reiches. Im Jahr 1965 wurde die Preugo schließlich durch die GOÄ und eine bundeseinheitliche Gebührenordnung für Zahnärzte abgelöst.
Eine neue GOÄ trat danach im Jahr 1983 in Kraft. Seitdem wurde die GOÄ einige Male geändert. Eine Novelle erfolgte etwa zum 1. Januar 2020, als der Gebührensatz für eine Leichenschau angepasst wurde: Während nach den vorhergehenden Regelungen eine vorläufige Leichenschau nicht berechnungsfähig war, wird diese nun nach Ziffer 100 abgerechnet und der Gebührensatz für die eingehende Leichenschau ist mit Ziffer 101 angepasst worden.

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