Urteile

Wiedereingliederung ermöglicht keinen Wechsel von PKV in GKV

veröffentlicht am von Redaktion krankenkasseninfo.de

Wechsel zun PKV zu GKV  Wechsel zun PKV zu GKV(c) Getty Images / Fokusiert
Wer privat krankenversichert ist, kann während einer stufenweisen Wiedereingliederung nach längerer Krankheit in der Regel nicht in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wechseln – selbst dann nicht, wenn das Einkommen vorübergehend unter die Versicherungspflichtgrenze sinkt. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.

2026-05-18T16:18:00+02:00

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Im konkreten Fall hatte ein Mann aus Hamburg nach einem Schlaganfall über einen längeren Zeitraum an einer stufenweisen Wiedereingliederung bei seinem Arbeitgeber teilgenommen. Während dieser Phase arbeitete er nur in Teilzeit und erhielt eine deutlich geringere Vergütung. Da sein Einkommen damit unter der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze lag, beantragte er kurz vor seinem 55. Geburtstag die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung. Ziel war es, langfristig niedrigere Beiträge im Alter zu zahlen.

Das Bundessozialgericht (BSG) lehnte dies jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts begründet eine Wiedereingliederungsmaßnahme kein neues Beschäftigungsverhältnis und führt daher nicht automatisch zu einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Entscheidend sei, dass lediglich die Arbeitsfähigkeit schrittweise wiederhergestellt werde – der bestehende Arbeitsvertrag bleibe unverändert.

Hintergrund ist die sogenannte Jahresarbeitsentgeltgrenze, die aktuell bei 77.300 Euro brutto pro Jahr liegt. Wer darüber verdient, kann sich privat krankenversichern. Ein späterer Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung ist insbesondere ab dem 55. Lebensjahr nur noch eingeschränkt möglich. Viele privat Versicherte versuchen daher vor dieser Altersgrenze zurück von der PKV in die GKV zu wechseln, um im Alter geringere Beiträge zu zahlen.

Nach dem Urteil wäre ein Wechsel nur möglich gewesen, wenn vor dem 55. Geburtstag ein neuer oder geänderter Arbeitsvertrag mit dauerhaft niedrigerem Einkommen bestanden hätte oder absehbar gewesen wäre, dass das Einkommen langfristig unter der Grenze bleibt. Das war im konkreten Fall nach Ansicht des Gerichts nicht gegeben.

(Aktenzeichen  B 12 KR 6/24 R)

 

 

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