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Versicherte müssen bei Geschäftsstellenschließung der Krankenkasse informiert werden

veröffentlicht am 18.05.2018 von Redaktion krankenkasseninfo.de
Schließt eine Krankenkasse eine Geschäftsstelle, muss sie ihre Versicherten hierüber in Kenntnis setzen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, kann den Versicherten der verspätete Eingang von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht entgegengehalten werden. Das hat das Sozialgericht (SG) Koblenz mit Urteil vom 27.
2018-05-18T11:48:00+00:00
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Schließt eine Krankenkasse eine Geschäftsstelle, muss sie ihre Versicherten hierüber in Kenntnis setzen. Unterbleibt eine solche Mitteilung, kann den Versicherten der verspätete Eingang von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht entgegengehalten werden. Das hat das Sozialgericht (SG) Koblenz mit Urteil vom 27. März 2018 festgestellt (Az.: S 14 KR 980/17)

Kläger schickte Bescheinigung an bekannte Geschäftsstelle

Geklagt hatte ein gesetzlich versicherter Mann, der bereits seit längerer Zeit arbeitsunfähig war und daher einen Anspruch auf Krankengeld hatte. Seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sandte er stets an die ihm bekannte Adresse der Geschäftsstelle seiner Krankenkasse. Dass diese Geschäftsstelle jedoch geschlossen worden war, wusste der Mann nicht, denn die beklagte Krankenkasse hatte die von der Schließung betroffenen Versicherten nicht informiert. Die Briefe des Klägers gingen vorerst trotzdem bei seiner Krankenkasse ein, weil diese eine Nachsendeauftrag bei der Post eingerichtet hatte.

Nachsendeauftrag lief aus

Nach gewisser Zeit lief der Nachsendeauftrag allerdings aus und der Mann erhielt seinen Brief samt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als unzustellbar zurück. Daraufhin schickte der Mann seine Bescheinigung an die Adresse der nun zuständigen Geschäftsstelle. Dort kam der Brief jedoch zu spät an. Infolgedessen verwehrte die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld für 13 Tage. Aus Sicht der Beklagten müssten sich die Versicherten selbst über die Existenz der Geschäftsstellen informieren, bevor sie ihre Briefe dorthin schicken.

Versicherte sind bei Schließungen von Geschäftsstellen zu informieren

Das Sozialgericht Koblenz teilte die Auffassung der Krankenkasse nicht. Es stellte fest, dass man von den Versicherten nicht erwarten könnte, sich vor dem Abschicken jedes Briefes über das Vorhandensein der Geschäftsstelle zu informieren. Vielmehr sei es Aufgabe der Krankenkasse, die Versicherten hierüber in Kenntnis zu setzen. Fristversäumnisse aufgrund einer solch fehlenden Meldung dürften dem Versicherten jedenfalls nicht zur Last gelegt werden.

 

Foto: Fotolia.de / mhp

 

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