Sozialgericht: Versicherter muss Krankenfahrten zu Kontrolle und Nachsorge selbst bezahlen
Kostenübernahme der Krankenkasse nur bei hoher FrequenzEin Mann im Rentenalter mit einer chronischen Nierenbeckenentzündung hatte seine Krankenkasse verklagt, welche die Fahrtkosten in eine Klinik im Abstand von sechs bis acht Wochen nicht übernahm. Laut dem Sozialgericht gebe es nur zwei Versichertengruppen, für die eine Fahrtkostenerstattung in Betracht komme. Zum einen seien das Patienten mit einem Schwerbehindertenstatus mit einer Gehbehinderung oder sonstigem hohen Hilfebedarf. Diese liege beim Kläger nicht vor. Laut Krankentransportrichtlinie sei eine Fahrtkostenerstattung außerdem möglich, wenn „eine Beförderung zur Vermeidung von Schaden an Leib und Leben unerlässlich ist“ und dies in hoher Frequenz erfolgen müsse.
Der Begriff einer „hohen Behandlungsfrequenz“ sei allerdings nicht genau bestimmt. Die Sozialrichter in Augsburg stützten sich bei ihrer Entscheidung daher auf die „vielfältige Rechtsprechung“ unterschiedlicher Landessozialgerichte. Bei wöchentlichen Terminen sei eine hohe Frequenz gegeben, bei einer nur monatlichen Behandlung über einen längeren Zeitraum hingegen nicht. Auch bei einer regelmäßigen Nachsorge alle sechs bis acht Wochen wie im gegebenen Streitfall liege laut Sozialgericht keine „hohe Behandlungsfrequenz“ vor.
Az.: S 3 KR 147/24
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